Jahresabrechnung

Wann erhalten Sie von der Ausgleichskasse eine Jahresabrechnung? Welche Informationen enthält die Jahresabrechnung? Was müssen Sie beachten, damit mit der Jahresabrechnung keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden?

Gestützt auf die von Ihnen bis spätestens am 30. Januar eingereichte jährliche Lohnbescheinigung setzt die Ausgleichskasse die definitiven Beiträge fest und stellt Ihnen die Jahresabrechnung zu.

Die Jahresabrechnung enthält eine detaillierte Auflistung über bereits bezahlte und geschuldete Beiträge an die AHV, die IV, die EO, die ALV, die Familienausgleichskasse, allfällige kantonale Fonds und Verwaltungskosten. Die Jahresabrechnung stellen wir Ihnen spätestens einen Monat nach Erhalt der von Ihnen eingereichten Lohnbescheinigung zu.

Sind die bezahlten Akontobeiträge höher als die definitiven Beiträge, erstattet die Ausgleichskasse die Differenz zurück. Sind die bezahlten Akontobeiträge tiefer als die definitiven Beiträge, stellt die Ausgleichskasse für die Differenz eine Rechnung.

Beträgt die Differenz zwischen den Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen mehr als 10 Prozent, klärt die Ausgleichskasse mit Ihnen eine allfällige Anpassung der Akontobeiträge ab.

Die von Ihnen jährlich einzureichende Lohnbescheinigung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Kalenderjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Wenn Sie diesen Termin nicht einhalten, müssen Sie auf einer allfälligen Differenz Verzugszinsen bezahlen.

Letzte Änderung 26.01.2023

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