Lohnnachträge und Rückerstattungen

Was ist ein Lohnnachtrag und was eine nachträgliche Lohnzahlung? Wann müssen Sie als Arbeitgeber nachträgliche Lohnzahlungen melden? In welchen Fällen kommt es zu einer Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge?

Kennen Sie den Unterschied zwischen einem Lohnnachtrag und einer nachträglichen Lohnzahlung?

Ein Lohnnachtrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber nachträglich feststellt, dass er auf Lohnzahlungen aus vergangenen Kalenderjahren keine Beiträge bezahlt hat. Solche Fälle sind als Lohnnachträge der Ausgleichskasse laufend zu melden.

Eine andere Konstellation liegt vor, wenn das Entgelt nicht unmittelbar am Ende einer bestimmten Lohnperiode ausbezahlt wird. In diesem Fall ist von einer nachträglichen Lohnzahlung die Rede. Dazu gehören unter anderem Provisionen, Gratifikationen, Verwaltungsratshonorare oder Abgangsentschädigungen.

Wann müssen Sie nachträgliche Lohnzahlungen separat der Ausgleichskasse melden?

  • Wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Lohnzahlung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu Ihnen steht.
  • Wenn die Bestimmungen über die Beitragspflicht zwischen dem Zeitraum der Arbeitsleistung und dem Zeitpunkt der nachträglichen Lohnzahlung geändert haben.

Ist die nachträgliche Lohnzahlung überhaupt beitragspflichtig?

Für die Bestimmung der Beitragspflicht ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem die entsprechende Arbeit geleistet wurde und nicht der Zeitpunkt der nachträglichen Lohnauszahlung. Das heisst, auf nachträglichen Lohnzahlungen sind Beiträge zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt, als er die entspre­chende Arbeit geleistet hat, versichert und beitragspflichtig war.

In welchen Fällen kommt es zu einer Rückerstattung von bereits bezahlten Beiträgen?

Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter und mit der Ausgleichskasse abgerechneter Beiträge besteht unter anderem dann, wenn Sie als Arbeitgeber von Ihrem Unfall- oder Krankenversicherer Lohnersatzleistungen für erlittene Erwerbsausfälle ausbezahlt erhalten. Grund: Kranken- und Unfalltaggelder unterliegen wie auch Renten der Invalidenversicherung nicht der AHV-Beitragspflicht.

Wann sind Anträge auf Rückerstattung von bereits bezahlten Beiträgen direkt der Ausgleichskasse einzureichen?

  • Wenn der Arbeitnehmer im Jahr der vereinnahmten Lohnersatzleistung nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu Ihnen steht.
  • Wenn eine periodengerechte Rückrechnung und entsprechende Deklaration über Ihr Personallohnsystem nicht oder nicht mehr möglich ist.
  • Wenn sich herausstellt, dass Sie für Ihren Arbeitnehmer Beiträge bezahlt haben, obwohl er nicht in der Schweiz versichert war.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 14.01.2022

Zum Seitenanfang

https://www.eak.admin.ch/content/eak/de/home/Firmen/beitraege_und_loehne/lohnnachtraege_und_rueckerstattungen.html