Externe Aufträge

Der Arbeitgeber hat bei der Vergabe von Aufträgen an natürliche Personen und Einzelfirmen abzuklären, ob er paritätische Beiträge mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen hat.

Die Beurteilung, ob ein externer Auftrag als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen ist, darf nicht dem Auftragnehmer überlassen werden. In Fällen, in welchen nicht klar feststeht, ob bei der AHV-rechtlich zu qualifizierenden Tätigkeit selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vor Vertragsabschluss Kontakt mit der Ausgleichskasse aufzunehmen.

Die Zugehörigkeit einer Person bei einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende ist für die Beurteilung der beitragsrechtlichen Stellung nicht ausschlaggebend. Die zu beurteilende Tätigkeit kann trotzdem eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstellen. Auch die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses oder andere Abreden zwischen den Vertragsparteien sind für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Im Zweifelsfall und bei Unsicherheiten ist mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen.

Letzte Änderung 20.01.2023

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