Gerne informieren wir Sie über die bisher bekannten Änderungen, die ab 2025 in Kraft treten werden. Diese Seite wird bis zum 31. Dezember 2024 laufend aktualisiert.
Im Laufe des Jahres kann es zu weiteren gesetzlichen Anpassungen kommen. Diese werden auf der Startseite veröffentlicht.
Inhaltsverzeichnis
Beiträge
Beitragssätze AHV/IV/EO/ALV
Die Beitragssätze für AHV/IV/EO/ALV bleiben per 1. Januar 2025 unverändert. Die detaillierten Beitragssätze finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV).
Beitragssätze der übertragenen Aufgaben an die Ausgleichskassen
- Kantonaler Berufsbildungsfonds des Kantons Tessin (BBF TI):
Der Beitragssatz auf dem massgebenden Lohn beträgt unverändert 0,095 % zu Lasten des Arbeitgebers. - Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf (MSV GE):
Die paritätischen Beiträge an die MSV GE reduzieren sich auf neu 0,064 % (bisher 0,076 %).
Informationen zu den Beiträgen der Familienausgleichskasse (FAK-EAK), respektive zu den an die FAK übertragenen Aufgaben, finden Sie unter dem Kapitel Familienzulagen.
Grenzbetrag für geringfügige Löhne bzw. Einkommen
Der Grenzbetrag für geringfügige Löhne und Einkommen steigt auf CHF 2’500 (bisher CHF 2’300).
Beiträge der Nichterwerbstätigen
Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 530 (bisher CHF 514). Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht fünfzigmal dem Mindestbeitrag und beträgt neu CHF 26'500 (bisher CHF 25'700).
Freiwillige Versicherung
Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 1'010 (bisher CHF 980). Die Obergrenze erhöht sich von CHF 24'500 auf CHF 25'250.
Familienzulagen Familienausgleichskasse (FAK-EAK)
Fusion von Bildungsfonds im Kanton Neuenburg
Der Grosse Rat hat das Gesetz zur Schaffung eines Fonds für die berufliche Aus- und Weiterbildung (FAPP) verabschiedet, der am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird.
Dieser Fonds entsteht durch die Zusammenlegung des Fonds für die berufliche Aus- und Weiterbildung (FFPP) und des Fonds zur Förderung der dualen Ausbildung (FFD). Der FAPP wird durch einen Beitrag von 0,507 % der AHV-pflichtigen Löhne finanziert, ein Satz, der die Sätze des FFPP (0,087 %) und des FFD (0,42 %) zusammenfasst.
Ansätze der kantonalen Familienzulagen
Nach der Verabschiedung der Verordnung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung durch den Bundesrat, melden die kantonalen Behörden ihre neuen Ansätze fortlaufend. Mit einem Klick auf den gewünschten Kanton können Sie den aktuellen Stand auf der untenstehenden Karte abrufen.
Familienzulagen Genf
Der Staatsrat des Kantons Genf hat entschieden, den FAK-Beitragssatz ab 2025 anzupassen. Derzeit beträgt der Beitragssatz 2,28 % der AHV-beitragspflichtigen Löhne und/oder Einkommen. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats des kantonalen Ausgleichsfonds für Familienzulagen wird er ab dem 1. Januar 2025 auf 2,25 % gesenkt.
Leistungen
Die Renten der AHV/IV werden per 1. Januar 2025 um 2,9 % erhöht
Die Renten der AHV/IV werden per 1. Januar 2025 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,9 % erhöht. Diese Anpassung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 beschlossen. Damit steigt die Minimalrente der AHV/IV von CHF 1’225 auf CHF 1’260 pro Monat und die Maximalrente von CHF 2’450 auf CHF 2’520 (Beträge bei voller Beitragsdauer).
Mehr Informationen dazu erfahren Sie hier.
Letzte Änderung 18.11.2024