Der Arbeitgeber arbeitet in vielen Bereichen eng mit der Familienausgleichskasse zusammen. Es ist deshalb wichtig, dass die Aufgaben, Abläufe und Termine klar definiert sind. Die verschiedenen Abläufe im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Familienzulagen und der Erhebung der Beiträge sowie der Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben sind hier beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
Wann werden Familienzulagen angemeldet?
Bei Neueintritt eines Arbeitnehmers mit Kindern, bei Arbeitnehmern im Falle von Familienzuwachs (Geburt, Adoption usw.) oder bei Änderung der persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse können Familienzulagen mittels der Anmeldung Familienzulagen beantragt werden.
Wie werden Familienzulagen beantragt?
Reichen Sie uns hierfür die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung Familienzulagen (mitsamt den erforderlichen Beilagen) ein.
Aufgrund der im Anmeldeformular gemachten Angaben sowie der zusätzlich eingereichten Unterlagen kann sowohl der Anspruch als auch die Zuständigkeit der Eidgenössischen Familienausgleichskasse beurteilt werden.
Gut zu Wissen: Melde- und Mitwirkungspflicht
Jede Änderung der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, kann sich auf den Anspruch auf Familienzulagen auswirken. Familienzulagenrelevante Änderungen müssen vom Arbeitgeber bzw. vom Familienzulagenbezüger der Familienausgleichskasse umgehend gemeldet werden.
Wer seiner Melde- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss allfällig zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten.
Weiterführende Informationen über die Meldepflicht finden Sie in der Rubrik Meldepflicht.
FAK-Beiträge
Erhebung der FAK-Beiträge
Die Erhebung der Beiträge für die Familienausgleichskasse erfolgt grundsätzlich monatlich zusammen mit derjenigen der paritätischen Beiträge (AHV/IV/EO/ALV). Allfällige Anpassungen der einzelnen kantonalen Beitragssätze werden den Arbeitgebern jährlich mitgeteilt.
Auszahlung der FAK-Beiträge
Die Familienzulagen werden üblicherweise mit dem Lohn durch den Arbeitgeber ausgerichtet. Die Familienausgleichskasse erstattet, im Rahmen der monatlichen Hauptzahlung, dem Arbeitgeber die gesetzlichen Familienzulagenleistungen zurück.
Letzte Änderung 19.01.2024