Die Familienzulagenbezüger sowie die Arbeitgeber wirken bei der Umsetzung der Sozialversicherungsgesetze mit. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Familienzulagenrelevante Änderungen müssen vom Arbeitgeber bzw. vom Familienzulagenbezüger der Familienausgleichskasse umgehend gemeldet werden.
Bei Diensteintritt oder bei Geburt eines Kindes füllt der/die Arbeitnehmende das Formular „Anmeldung Familienzulagen“ (PDF, 457 kB, 20.12.2023) vollständig aus und leitet dieses unter Beilage der notwendigen Dokumente an seinen/ihren Arbeitgeber weiter. Der Arbeitgeber schickt die Unterlagen an die Familienausgleichskasse, welche die Anmeldung prüft und ihren Entscheid wiederum dem Arbeitgeber mitteilt.
Inhaltsverzeichnis
Welche Änderungen müssen vom Arbeitgeber gemeldet werden?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Familienausgleichskasse alle für die gesetzeskonforme Ausrichtung der Familienzulagen sowie die für die Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber meldet insbesondere folgende Ereignisse:
Dienstaustritt
Arbeitgeber
Die Familienzulagen sind vom Lohnanspruch abhängig. Die Ausrichtung der Familienzulagen wird per Datum des Dienstaustritts eingestellt.
Familienausgleichskasse
Der Familienzulagenanspruch wird per Datum des Dienstaustritts beendet. Eine entsprechende Wegfallanzeige wird dem Arbeitgeber zugestellt.
Wechsel Arbeitskanton
Arbeitgeber
- Entsprechend dem Entscheid der Familienausgleichskasse wird die Ausrichtung der Familienzulagen per Datum des Wechsels des Arbeitskantons entweder eingestellt oder es wird neu eine volle oder eine Differenzzulage nach den gesetzlichen Bestimmungen des neuen Arbeitskantons ausgerichtet.
- Ab dem Wechsel des Arbeitskantons werden die FAK-Beiträge im neuen Arbeitskanton erhoben.
Familienausgleichskasse
- Der Anspruch wird in Bezug auf einen allfälligen Wechsel der Anspruchskonkurrenz geprüft. Die Familienausgleichskasse erlässt entsprechend der jeweiligen Situation einen neuen Entscheid.
- Das Einkommen der betroffenen Person wird periodengerecht im jeweiligen Kanton abgerechnet.
Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten
Arbeitgeber
Entsprechend dem Entscheid der Familienausgleichskasse wird die Ausrichtung der Familienzulagen nach Ablauf des laufenden und der drei folgenden Monate eingestellt oder fortgeführt.
Familienausgleichskasse
Der Anspruch wird sowohl hinsichtlich einer allfälligen Lohnfortzahlung als auch in Bezug auf das Erreichen des jährlichen Mindesterwerbseinkommens geprüft. Die Familienausgleichskasse erlässt entsprechend der jeweiligen Situation einen neuen Entscheid.
Wesentliche Lohnänderungen
Arbeitgeber
Die einzelnen Lohnsummen gelten als Berechnungselemente für die FAK-Beitragssätze.
Familienausgleichskasse
Die monatliche Akontorechnung wird angepasst.
Welche Ereignisse müssen vom Familienzulagenbezüger gemeldet werden?
Die Familienzulagenbezüger sind verpflichtet, zulagenrelevante Änderungen der persönlichen, finanziellen und/oder beruflichen Verhältnisse unverzüglich zu melden. Die Meldung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Die Familienzulagenbezüger werden vom Arbeitgeber periodisch auf ihre Meldepflicht hingewiesen. Wer seiner Melde- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss allfällig zu Unrecht bezogene Leistungen zurückerstatten.
Der Familienzulagenbezüger meldet dem Arbeitgeber insbesondere folgende Ereignisse:
Kinder
- Geburt oder Adoption eines Kindes
- Änderung des Wohnortes des Kindes
- Aufnahme / Auflösung eines Pflegeverhältnisses
- Tod eines Kindes
- Erwerbsunfähigkeit eines Kindes ab 16 Jahren
Ausbildung
- Beginn / Ende Ausbildung eines Kindes (Lehre, Studium usw.)
- Abbruch, Ende oder Änderung einer Ausbildung
- Änderung des Einkommens eines Kindes in Ausbildung
Eltern / Stiefeltern
- Vereinbarung gemeinsame elterliche Sorge für ledige Personen
- Heirat / Wiederverheiratung, dauernde Trennung und Scheidung
- Wechsel Wohnkanton
Anstellung
- Aufnahme oder Änderung der Erwerbstätigkeit aller Eltern- / Stiefelternteile (Pensum, Einkommen, Arbeitskanton)
- Unbezahlter Urlaub des Bezügers von mehr als 3 Monaten
- Arbeitsunfähigkeit des Bezügers von mehr als 3 Monaten
Wie können die Änderungen gemeldet werden?
- Elektronisch via connect.eak für registrierte Arbeitgeber
- Elektronisch via Email an das Kompetenzzentrum der FAK-EAK
- Schriftlich mittels Mutationsformular (PDF, 129 kB, 20.12.2023)
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 19.01.2024