Erhalte ich als teilzeitbeschäftigte Person Familienzulagen? Was muss ich als teilzeitbeschäftigte Person tun, um Beitragslücken zu vermeiden?
Inhaltsverzeichnis
- Haben Sie als teilzeitbeschäftigte Person Anspruch auf Familienzulagen?
- Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen, wenn Sie das Mindesterwerbseinkommen nicht erreichen?
- Sie arbeiten Teilzeit für verschiedene Arbeitgeber? Wer ist für die Familienzulagen zuständig?
- Arbeiten Sie weniger als 50 Prozent oder weniger als neun Monate pro Kalenderjahr?
- Weiterführende Informationen
Haben Sie als teilzeitbeschäftigte Person Anspruch auf Familienzulagen?
Sie haben bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen, sofern Ihr Lohn mindestens CHF 597 im Monat bzw. CHF 7'170 im Jahr beträgt.
Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen, wenn Sie das Mindesterwerbseinkommen nicht erreichen?
Ist der Lohn geringer als das Mindesterwerbseinkommen, so können Sie Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige erheben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Ihr Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt grundsätzlich mit dem Lohnanspruch.
Sie arbeiten Teilzeit für verschiedene Arbeitgeber? Wer ist für die Familienzulagen zuständig?
Wenn Sie bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt sind, müssen Sie die Familienzulagen über denjenigen Arbeitgeber beantragen, der Ihnen den höchsten Lohn ausrichtet. Für die Berechnung des Mindesterwerbseinkommens werden die Löhne zusammengezählt.
Arbeiten Sie weniger als 50 Prozent oder weniger als neun Monate pro Kalenderjahr?
Personen, die weniger als 50 Prozent oder weniger als neun Monate pro Kalenderjahr erwerbstätig sind, gelten im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung als nichterwerbstätig. Um Beitragslücken zu vermeiden, sollten Sie bei der Ausgleichskasse abklären, ob sie zusätzlich zu den bereits geleisteten Beiträgen auch noch Beiträge als nichterwerbstätige Person zahlen müssen.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 19.01.2024