Flexibler Rentenbezug

Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das Referenzalter (bisher Rentenalter) von 65 Jahren erreicht haben. Das bis anhin geltende Referenzalter 64 für Frauen erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr.

Während dieser Übergangsphase gilt für die betroffenen Jahrgänge folgendes Referenzalter:
Jahr Referenzalter  Betrifft Frauen mit Jahrgang
2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964

Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 haben als Kompensationsmassnahme für die Erhöhung des Referenzalters ab dem 1. Januar 2025, Anspruch auf einen Rentenzuschlag, wenn sie die Altersrente ab dem Referenzalter oder später beziehen. Bei einem Vorbezug der Rente besteht kein Anspruch auf diesen Zuschlag.

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente

  • frühestens ab dem 63. Altersjahr (für Frauen der Jahrgänge 1961 - 1969 ab dem 62. Altersjahr) vorziehen und ein monatlicher Vorbezug ist möglich oder
  • um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben (monatlicher Abruf vor Ablauf der maximalen Aufschubsdauer ist möglich).


Es ist auch möglich statt der ganzen Altersrente nur einen Anteil davon vorzubeziehen bzw. aufzuschieben. Der Anteil kann dabei in Franken oder ganzen Prozenten geltend gemacht werden und muss zwischen 20 % und maximal 80 % der Ihnen zustehenden Altersrente liegen.

Die Frauen der Übergangsgeneration (1961 - 1969) können die Altersrente noch ab 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten ab 1. Januar 2025 eigene vorteilhafte Kürzungssätze.

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Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 05.03.2024

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