Die Schweiz und bestimmte EU- bzw. EFTA-Staaten haben eine abweichende Regelung im Bereich der Versicherungsunterstellung vereinbart, um die Telearbeit für Arbeitnehmende und Arbeitgebende weiterhin zu erleichtern.
Was besagt die Vereinbarung?
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die weniger als 50 % ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat tätig sind, bleibt die Zuständigkeit für Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes. Diese Ausnahme gilt nur für Situationen zwischen zwei Staaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben. Eine Liste der beteiligten Länder finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).
Wer ist von der Vereinbarung ausgeschlossen?
Die Vereinbarung ist nicht anwendbar auf Personen, die neben der Telearbeit regelmässig andere Tätigkeiten im Wohnstaat ausüben, selbstständig tätig sind, oder zusätzlich in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat arbeiten.
Weitere Informationen
Mehr Details zur multilateralen Vereinbarung und deren Umsetzung finden Sie in der AHV/EL-Mitteilung Nr. 470 des BSV auf der Plattform ALPS.
Beachten Sie, dass diese Vereinbarung ausschliesslich die Sozialversicherungen betrifft und keine Auswirkungen auf das Steuerrecht hat.
Letzte Änderung 15.08.2024