Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihrer Ausgleichskasse alle Zweigniederlassungen zu melden. Diese Informationen werden im Mitgliederregister erfasst und an die kantonalen Zentralregister gemeldet.
Die Ausgleichskasse überprüft ihre angeschlossenen Arbeitgeber alle zwei Jahre auf den aktuellen Status von Filialen und Betriebsstätten. Für einen reibungslosen Übergang melden Sie uns bitte frühzeitig die Neueröffnung oder Schliessung von Zweigniederlassungen. Auch Adressänderungen - insbesondere bei einem Kantonswechsel - und Änderungen Ihrer Kontaktdaten sind uns umgehend zu melden.
Inhaltsverzeichnis
- Wie wird eine Zweigniederlassung definiert?
- Vorgehen bei der Neueröffnung oder der Mutation von Zweigniederlassungen
- Welche Familienzulagenordnung ist anwendbar?
- Welche Regelung gilt für den Anschluss einer Zweigniederlassung an eine Familienausgleichskasse?
- Welche Familienzulagenordnung ist für die Heimarbeit massgebend?
- Müssen Sie der Familienausgleichskasse einen Wechsel des Arbeitskantons melden?
Wie wird eine Zweigniederlassung definiert?
Als Zweigniederlassungen gelten Einrichtungen und Betriebsstätten, in denen auf unbestimmte Dauer eine gewerbliche, industrielle oder kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird.
Vorgehen bei der Neueröffnung oder der Mutation von Zweigniederlassungen
Alle Änderungen, insbesondere Schliessungen, aber auch Namens- und Adressänderungen einer Zweigniederlassung melden Sie bitte per E-Mail mit dem Betreff Mitglieder-Support.
Welche Familienzulagenordnung ist anwendbar?
Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden.
Welche Regelung gilt für den Anschluss einer Zweigniederlassung an eine Familienausgleichskasse?
Zweigniederlassungen müssen sich in demjenigen Kanton einer Familienausgleichskasse anschliessen, in dem sie sich befinden. Entsprechend gelten für die in der Zweigstelle tätigen Arbeitnehmer die Familienzulagenansätze sowie der Beitragssatz des Kantons des Arbeitsortes.
Anzuwendende Familienzulagenordnung:
Einsatz auf unbestimmte Zeit in einer Zweigniederlassung
Für einen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit in eine Zweigniederlassung in einem anderen Kanton versetzt wird, muss die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse ab dem Datum der Versetzung über den neuen Arbeitskanton erfolgen. Besteht für den betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Familienzulagen, muss auch dieser ab dem Datum der Versetzung den Bestimmungen des neuen Arbeitskantons angepasst werden.
Einsatz in verschiedenen Zweigniederlassungen
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber regelmässig an verschiedenen Orten eingesetzt, richtet sich sowohl der Beitragsbezug als auch der Familienzulagenanspruch nach der Familienzulagenordnung des Kantons des Hauptsitzes oder derjenigen Zweigniederlassung, wo der Familienzulagenbezüger überwiegend tätig ist.
Temporärer (Kurz-)Einsatz in einer Zweigniederlassung
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber temporär (z. B. Tages- oder Wocheneinsätze für Aushilfe oder Ausbildung) in einer Zweigstelle in einem anderen Kanton eingesetzt, bleibt sowohl der Beitragsbezug als auch der Familienzulagenanspruch unverändert.
Welche Familienzulagenordnung ist für die Heimarbeit massgebend?
Heimarbeit und die Tätigkeit als Handelsreisender begründen keine Betriebsstätte. Die so tätigen Arbeitnehmer gelten als am Hauptsitz oder an der Zweigniederlassung beschäftigt, von der aus sie tätig sind oder von wo sie Waren, Material und Arbeitsaufträge beziehen. Der Wohnsitz des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht massgebend.
Müssen Sie der Familienausgleichskasse einen Wechsel des Arbeitskantons melden?
Für Arbeitnehmer, deren Dienstort im Verlaufe eines Kalenderjahres in einen anderen Kanton verlegt wird, muss eine Meldung an die Familienausgleichskasse erfolgen, damit der Familienzulagenanspruch in Bezug auf die Anspruchskonkurrenz neu geprüft werden kann. Nicht meldepflichtig sind Einsätze von kurzer Dauer wie z. B. die temporäre Aushilfe infolge Absenzen bei Krankheit, Unfall usw.
Der Wechsel des Arbeitskantons hat auch einen Einfluss auf die abgerechnete Lohnsumme. Mit der Meldung der Lohndaten sind die entsprechenden Löhne pro Kanton zu deklarieren.
Letzte Änderung 20.04.2021