Informationen für Arbeitgeber / Auftraggeber betreffend Unterscheidung der Tätigkeiten von erwerbstätigen Personen in sozialversicherungsrechtlich unselbständig- und selbständigerwerbende.
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
1. Sozialversicherungsrechtlich unselbständig und selbständig erwerbstätige Personen
1.1 Grund der Unterscheidung
Die Unterscheidung der erwerbstätigen Personen in unselbständig- und selbständigerwerbende ist in den Sozialversicherungsgesetzen zwingend festgelegt (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 1 Bst. c, 5, 9 AHVG; Art. 1, 4 UVG). Die rechtsanwendenden Stellen sind gezwungen, die erwerbstätigen Personen einer der beiden Kategorien zuzuweisen, also deren sozialversicherungsrechtliche Stellung zu bestimmen.
1.2 Folgen der Unterscheidung
In der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Im Bereich der AHV zeigt sich die Bedeutung der Unterscheidung vor allem in den je nach sozialversicherungsrechtlicher Stellung unterschiedlichen Erfüllungsschuldnern, Beitragsfestsetzungs-, -bezugsverfahren und Beitragssätzen; vom Status kann aber auch die Versicherteneigenschaft abhängen.
In der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der sozialen Unfallversicherung
In der Arbeitslosenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der sozialen Unfallversicherung sind grundsätzlich nur die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer versichert.
2. Bedeutung des AHV-rechtlichen Begriffs der unselbständigen Erwerbstätigkeit für die übrigen Versicherungszweige
Bei der inhaltlichen Umschreibung des im schweizerischen Sozialversicherungssystem zentralen Arbeitnehmerbegriffs kommt der AHV eine Leitfunktion zu. Die AHV-rechtlichen Begriffe der unselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit sind auch für die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Arbeitslosenversicherung und die berufliche Vorsorge massgebend. Seit dem 1. Januar 1998 gilt ebenfalls in der sozialen Unfallversicherung als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt.
B. Unselbständig erwerbstätige Personen
3. Begriff
Als sozialversicherungsrechtlich unselbständigerwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Dabei sind nicht die zivilrechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend.
3.1 Untergeordnete Stellung
(„betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit“; „fremdbestimmter Arbeitseinsatz“)
Die untergeordnete Stellung äussert sich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, die mit einer Rechenschaftspflicht einhergeht, und/oder in dessen Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.
Weisungsgebundenheit
Die sozialversicherungsrechtlich unselbständigerwerbende Person ist in der Regel sog. persönlichen, die Art und Weise der Arbeitserbringung bestimmenden, Weisungen unterworfen. Deren Vorhandensein stellt ein Anzeichen für das Bestehen eines Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnisses dar. Der Weisungsgeber bestimmt weitgehend, wann, wie und wo zu arbeiten ist; er verfügt über die Arbeitskraft der sozialversicherungsrechtlich unselbständigerwerbenden Person für seine Zwecke und Bedürfnisse.
Rechenschaftspflicht
Das für unselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne typische Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis äussert sich auch in der Pflicht, über die Tätigkeit, Zeit- und Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen sowie in Ausübung der Tätigkeit geschaffene oder empfangene Werte herauszugeben.
Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation
Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation begründet ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis, bringt also eine entsprechende Weisungsbindung selbst für Personen mit sich, denen in Bezug auf die Art und Weise der Arbeitserbringung grosse Gestaltungsfreiheit zukommt.
3.2 Bestimmte oder unbestimmte Zeit
Die Dauer stellt ein Begriffselement von geringer Bedeutung dar, was schon darin zum Ausdruck kommt, dass sie in der Definition nicht genau umrissen wird. Unselbständige Erwerbstätigkeit kann bereits bei ganz kurzer Arbeitsdauer vorliegen. Von der Länge des Zeitraums, den die sozialversicherungsrechtlich unselbständigerwerbende Person zugunsten des Arbeitgebers zu verwenden hat, hängt in der Regel das Mass der zu erbringenden Leistungen ab. Im Übrigen sind sozialversicherungsrechtlich unselbständigerwerbende Personen oft verpflichtet, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten.
3.3 Arbeitsleistung
Arbeitsleistung stellt das wesentliche Merkmal und Hauptelement der Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar. Mithin kann darunter nur die Ausübung einer bestimmten auf die Erzielung von Einkommen gerichteten Tätigkeit verstanden werden. Zur Arbeit im Rechtssinne gehört auch die blosse Arbeitsbereitschaft, soweit sie nicht als Ruhezeit gilt.
3.4 Fehlen eines wirtschaftlichen Risikos
Vgl. zum Begriff des spezifischen Unternehmerrisikos Ziff. 5.2. Kein erhebliches Geschäftsrisiko kann im Umstand erblickt werden, dass jemand kein im Voraus vereinbartes Einkommen erzielt, sondern wirtschaftlich von Art und Zahl der übernommenen Aufträge abhängig ist.
3.5 Unmassgeblichkeit der zivilrechtlichen Verhältnisse
Bloss teilweise Übereinstimmung mit dem Zivilrecht
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermögen die zivilrechtlichen Verhältnisse allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Entscheidend sei nicht die Rechtsnatur der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien, sondern vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. So gelten Personen, die z.B. aufgrund eines Werkvertrags (Art. 363 ff. OR) oder eines Auftrags (Art. 394 ff. OR) tätig werden, sozialversicherungsrechtlich nicht ohne weiteres als Selbständigerwerbende. Andrerseits bestehen kaum je Zweifel darüber, dass auch sozialversicherungsrechtlich als Unselbständigerwerbender zu qualifizieren ist, wer gestützt auf einen Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR Arbeit leistet.
Bedeutungslosigkeit von Parteiabreden über die sozialversicherungsrechtliche Stellung
Vereinbarungen der Vertragsparteien betreffend die sozialversicherungsrechtliche Stellung kommen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Tätigkeit keine Bedeutung zu.
4. Merkmale, die in der Regel auf unselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne schliessen lassen
Das Fehlen einzelner Elemente schliesst das Vorliegen unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht zwingendermassen aus.
- Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses (erhebliche Weisungsgebundenheit in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht)
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers; Tätigwerden in dessen Handlungsbereich; in der Regel Zuweisung eines Arbeitsplatzes
- Pflicht, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, sowie intensive Inanspruchnahme durch den Auftraggeber
- Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
- Einordnung in die Infrastruktur des Auftraggebers
- Bereitstellung von Arbeitsgerät oder -material durch den Auftraggeber
- Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
- Präsenzpflicht
- Bindung an Arbeitszeiten, Arbeitszeitkontrolle, Pflicht zu regelmässigem Erscheinen
- Anspruch auf bezahlte Ferien
- Lohnanspruch während Ausfallzeiten (Krankheit, Unfall, Militär usw.)
- Periodische Entgeltleistungen
- Vereinbarung einer Probezeit
- Konkurrenzverbot
C. Selbständig erwerbstätige Personen
5. Begriff
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gilt, wer in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko Arbeit leistet. Die zivilrechtlichen Verhältnisse sind nicht massgebend; abzustellen ist auf die wirtschaftlichen.
5.1 Unabhängige Stellung
Keine ins Gewicht fallende Weisungsgebundenheit
Sozialversicherungsrechtlich selbständig Erwerbstätige haben sich typischerweise höchstens an sog. sachliche Weisungen zu halten, d.h. an solche, die sich allein auf den Arbeitserfolg beziehen, wie z.B. Fälligkeitstermine für die Ablieferung/Vollendung von Waren, Werken oder Dienstleistungen.
Freibestimmte Selbstorganisation
Der sozialversicherungsrechtlich selbständig Erwerbstätige ist unabhängig bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsorganisation, die er grundsätzlich frei, nach eigenem Gutdünken gestaltet. So übt er seine Tätigkeit insbesondere nach einem von ihm selbst bestimmten Zeitplan und in der Regel mit eigenen Hilfsmitteln aus.
5.2 Eigenes wirtschaftliches Risiko
Der sozialversicherungsrechtlich selbständig Erwerbstätige handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nach der Rechtsprechung zeigt sich das spezifische Unternehmerrisiko in bedeutenden (ausschliesslich oder zumindest überwiegend für berufliche Zwecke getätigten) Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen für Unkosten für Personal und Miete oder dem Einsatz von eigenem Personal; vor allem aber im Einstehen müssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger Dienstleistung oder aus Fehldispositionen.
6. Merkmale, die in der Regel auf selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne schliessen lassen
6.1 Hauptmerkmale
Regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen, d.h. Ausführung von Arbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für vornehmlich selbstgewählte Kunden (z.B. Unternehmer, Unternehmensberater, Architekten, Treuhänder, Anwälte, Buchprüfer usw.) Als Hinweise können gelten: Auftragsbewerbung durch Zeitungsinserate; Werkvertrag; Offert- und Rechnungsstellung; Garantieleistung; vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung (vgl. Art. 376 OR ‘Untergang des Werkes‘).
Bestehen einer Betriebsorganisation
Eine solche liegt vor, wenn
- eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht oder
- bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel – Werkzeuge, Maschinen, Nutzfahrzeuge – eingesetzt werden oder
- das be- und verarbeitete Material von der zu beurteilenden Person auf eigene Rechnung beschafft wird oder
- in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Equipen auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
6.2 Weitere Merkmale
- Verlusttragung
- Inkassorisiko
- Unkostentragung
- Beschäftigung von Personal
- Bestehen einer privaten Unfallversicherung
- Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung
- Eintrag im Handelsregister
- Eintrag im Telefon- und Adressbuch
- Vorhandensein einer Firmentafel
- Verwendung von Geschäftspapier mit aufgedrucktem Firmennamen
- Mitgliedschaft bei einem Berufs- oder Fachverband
- Berufsausübungsbewilligung (entsprechender Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis)
D. Beurteilung
7. Beurteilung unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles
Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zwingt die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte dazu, die sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, d.h. des einzelnen Erwerbsverhältnisses, zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten (vgl. dazu Ziff. 4 und 6) zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen.
8. Jedes Erwerbsverhältnis ist je für sich zu untersuchen
Übt die abzuklärende Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten aus, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen, ob es aus sozialversicherungsrechtlich selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. So kann z.B. ein Rechtsanwalt einem Unternehmen als dessen Prozessvertreter mit eigener Praxis als Selbständigerwerbender, in Bezug auf seine Tätigkeit als Verwaltungsrat und Teilzeitangestellter hingegen als Unselbständigerwerbender gegenüberstehen. Auf den überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit darf nicht abgestellt werden. Personen, die als Selbständigerwerbende anerkannt werden, werden diesbezüglich stets in schriftlicher Form (wird eine Verfügung erlassen, in dieser) darauf aufmerksam gemacht, dass die erfolgte Erfassung nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass nunmehr bezüglich jeglichen Arbeitsverhältnissen eine selbständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann.
9. Erfordernis der Abklärung der übrigen Beschäftigungen?
Die Abklärung der übrigen Beschäftigungen ist nur dann erforderlich, wenn sich daraus z.B. hinsichtlich Kapital- und Personaleinsatz, Investitionen und Unkostentragung Rückschlüsse auf das zu beurteilende Erwerbsverhältnis ziehen lassen.
10. Grenzfälle
In Grenzfällen kommt dem Kriterium der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit gegenüber demjenigen des wirtschaftlichen Risikos vorrangige Bedeutung zu: Trotz unbedeutenden Unternehmerrisiken können demnach z.B. gewisse Erwerbstätigkeiten aus dem Dienstleistungsbereich als sozialversicherungsrechtlich selbständig qualifiziert werden (etwa Unternehmensberater- oder Übersetzertätigkeit).
E. Verschiedene Bestimmungen
11. Information über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Anerkennung als selbständig erwerbstätige Person
- Personen, die als Selbständigerwerbende anerkannt werden, werden von den Ausgleichskassen in geeigneter Weise schriftlich (wird eine Verfügung erlassen, in dieser) auf die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen – kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, keine obligatorische berufliche Vorsorge – die sich mit ihrem Status verbinden, aufmerksam gemacht.
- Die Organe der AHV sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit der einen oder anderen Kategorie zuzuordnen. Sie müssen dabei - unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung - im Einzelfall eine sorgfältige Abklärung vornehmen.
F. Zur Beachtung
Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.
In Fällen, in welchen nicht klar feststeht, ob bei der AHV-rechtlich zu qualifizierenden Tätigkeit selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vor Vertragsabschluss Kontakt mit unserer Kasse aufzunehmen.
G. Auskünfte und weitere Informationen
Für weitere Auskünfte sind wir gerne für Sie da. Sie können uns jederzeit während den Bürozeiten anrufen oder sich schriftlich (E-Mail oder Brief) an uns wenden: Kontakt
Letzte Änderung 09.11.2018