Sozialversicherungsrechtliche Stellung in der AHV/IV/EO

Informationen für Arbeitgeber / Auftraggeber betreffend Unterscheidung der Tätigkeiten von erwerbstätigen Personen in sozialversicherungsrechtlich unselbständig- und selbständigerwerbende.

A. Allgemeines

1. Sozialversicherungsrechtlich unselbständig und selbständig erwerbstätige Personen

2. Bedeutung des AHV-rechtlichen Begriffs der unselbständigen Erwerbstätigkeit für die übrigen Versicherungszweige

Bei der inhaltlichen Umschreibung des im schweizerischen Sozialversicherungssystem zentralen Arbeitnehmerbegriffs kommt der AHV eine Leitfunktion zu. Die AHV-rechtlichen Begriffe der unselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit sind auch für die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Arbeitslosenversicherung und die berufliche Vorsorge massgebend. Seit dem 1. Januar 1998 gilt ebenfalls in der sozialen Unfallversicherung als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der AHV ausübt.

B. Unselbständig erwerbstätige Personen

3. Begriff

Als sozialversicherungsrechtlich unselbständigerwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Dabei sind nicht die zivilrechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend.

4. Merkmale, die in der Regel auf unselbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne schliessen lassen

Das Fehlen einzelner Elemente schliesst das Vorliegen unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht zwingendermassen aus.

  • Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses (erhebliche Weisungsgebundenheit in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht)
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers; Tätigwerden in dessen Handlungsbereich; in der Regel Zuweisung eines Arbeitsplatzes
  • Pflicht, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, sowie intensive Inanspruchnahme durch den Auftraggeber
  • Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung
  • Einordnung in die Infrastruktur des Auftraggebers
  • Bereitstellung von Arbeitsgerät oder -material durch den Auftraggeber
  • Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung
  • Präsenzpflicht
  • Bindung an Arbeitszeiten, Arbeitszeitkontrolle, Pflicht zu regelmässigem Erscheinen
  • Anspruch auf bezahlte Ferien
  • Lohnanspruch während Ausfallzeiten (Krankheit, Unfall, Militär usw.)
  • Periodische Entgeltleistungen
  • Vereinbarung einer Probezeit
  • Konkurrenzverbot

C. Selbständig erwerbstätige Personen

5. Begriff

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gilt, wer in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko Arbeit leistet. Die zivilrechtlichen Verhältnisse sind nicht massgebend; abzustellen ist auf die wirtschaftlichen.

6. Merkmale, die in der Regel auf selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne schliessen lassen

D. Beurteilung

7. Beurteilung unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles

Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zwingt die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte dazu, die sozialversicherungsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles, d.h. des einzelnen Erwerbsverhältnisses, zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten (vgl. dazu Ziff. 4 und 6) zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen.

8. Jedes Erwerbsverhältnis ist je für sich zu untersuchen

Übt die abzuklärende Person gleichzeitig mehrere Tätigkeiten aus, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen, ob es aus sozialversicherungsrechtlich selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. So kann z.B. ein Rechtsanwalt einem Unternehmen als dessen Prozessvertreter mit eigener Praxis als Selbständigerwerbender, in Bezug auf seine Tätigkeit als Verwaltungsrat und Teilzeitangestellter hingegen als Unselbständigerwerbender gegenüberstehen. Auf den überwiegenden Charakter der Gesamttätigkeit darf nicht abgestellt werden. Personen, die als Selbständigerwerbende anerkannt werden, werden diesbezüglich stets in schriftlicher Form (wird eine Verfügung erlassen, in dieser) darauf aufmerksam gemacht, dass die erfolgte Erfassung nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass nunmehr bezüglich jeglichen Arbeitsverhältnissen eine selbständige Erwerbstätigkeit angenommen werden kann.

9. Erfordernis der Abklärung der übrigen Beschäftigungen?

Die Abklärung der übrigen Beschäftigungen ist nur dann erforderlich, wenn sich daraus z.B. hinsichtlich Kapital- und Personaleinsatz, Investitionen und Unkostentragung Rückschlüsse auf das zu beurteilende Erwerbsverhältnis ziehen lassen.

10. Grenzfälle

In Grenzfällen kommt dem Kriterium der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit gegenüber demjenigen des wirtschaftlichen Risikos vorrangige Bedeutung zu: Trotz unbedeutenden Unternehmerrisiken können demnach z.B. gewisse Erwerbstätigkeiten aus dem Dienstleistungsbereich als sozialversicherungsrechtlich selbständig qualifiziert werden (etwa Unternehmensberater- oder Übersetzertätigkeit).

E. Verschiedene Bestimmungen

11. Information über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Anerkennung als selbständig erwerbstätige Person

  • Personen, die als Selbständigerwerbende anerkannt werden, werden von den Ausgleichskassen in geeigneter Weise schriftlich (wird eine Verfügung erlassen, in dieser) auf die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen – kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, keine obligatorische berufliche Vorsorge – die sich mit ihrem Status verbinden, aufmerksam gemacht.
  • Die Organe der AHV sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit der einen oder anderen Kategorie zuzuordnen. Sie müssen dabei - unabhängig von der steuerrechtlichen Beurteilung - im Einzelfall eine sorgfältige Abklärung vornehmen.

F. Zur Beachtung

Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend.

In Fällen, in welchen nicht klar feststeht, ob bei der AHV-rechtlich zu qualifizierenden Tätigkeit selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vor Vertragsabschluss Kontakt mit unserer Kasse aufzunehmen.

G. Auskünfte und weitere Informationen

Für weitere Auskünfte sind wir gerne für Sie da. Sie können uns jederzeit während den Bürozeiten anrufen oder sich schriftlich (E-Mail oder Brief) an uns wenden: Kontakt

Letzte Änderung 09.11.2018

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