Arbeitnehmer mit Kindern haben grundsätzlich Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen. Gewisse Kantone sehen zusätzlich eine Geburts- oder Adoptionszulage vor.
Die nachstehend aufgeführten Dokumente unterstützen Sie einerseits beim Festlegen der anspruchsberechtigen Personen, bei der Prüfung der Zuständigkeit der FAK und andererseits können Sie die geltenden kantonalen Familienzulagenansätze entnehmen (Synopsis).
Eine spezielle Regelung existiert für Pflegekinder. Wird ein Pflegekind unentgeltlich und zur dauernden Pflege in die Hausgemeinschaft aufgenommen, kann der Anspruch auf Familienzulagen von den Pflegeeltern geltend gemacht werden.
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Letzte Änderung 29.12.2022