Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Inhaltsverzeichnis
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigung des andern Elternteils?
Der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils entsteht, wenn Sie
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden; oder
- im Zeitpunkt der Geburt die Ehefrau der Mutter sind, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, und
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
- 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
- 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
- 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.
Wann habe ich Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils?
Sie haben Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder
- selbständig erwerbend sind; oder
- im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
- arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen; oder
- arbeitslos sind und wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder
- Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
- Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass Sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.
Wann beginnt und endet der Anspruch?
Der Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Im Todesfall des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter, verlängert sich der Entschädigungsanspruch für die überlebende Mutter, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wie hoch ist die Entschädigung des andern Elternteils?
Die Entschädigung des andern Elternteils wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Habe ich Anspruch auf eine Verlängerung des Urlaubs des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter, wenn die Mutter des Kindes verstirbt?
Sie haben Anspruch auf die Verlängerung des Urlaubs des Vaters resp.der Ehefrau der Mutter, wenn die Mutter am Tag der Niederkunft oder während den 97 Tagen danach verstirbt. In diesem Fall verlängert sich der Entschädigungsanspruch des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter um zusätzliche 98 Taggelder. Der Anspruch entsteht am Tag des Todes und ist am Stück zu beziehen. Die 6-monatige Rahmenfrist für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils ruht während dieser Zeit. Sie fängt mit dem Anspruchsende der Verlängerung wieder an zu laufen.
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnehmen oder sterben, endet der Anspruch vorzeitig.
Für die Geltendmachung des Anspruchs steht Ihnen das Formular 318.739 - Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils zur Verfügung.
Was ist, wenn Leistungen anderer Sozialversicherungen mit der Vaterschaftsentschädigung zusammenfallen?
Haben Sie bei der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Taggelder nach dem Sozialversicherungsrecht der
- Arbeitslosenversicherung,
- Invalidenversicherung,
- Unfallversicherung,
- Krankenversicherung,
- Militärversicherung,
geht die Entschädigung des andern Elternteils diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Auf Krankentaggeldern einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG besteht kein Besitzstand.
Muss ich auf der Entschädigung des andern Elternteils Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten?
Ja. Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Entschädigung des andern Elternteils gilt ebenfalls als Einkommen.
Wie kann ich den Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils geltend machen?
Den Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils können folgende Personen bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend machen:
- Sie als Vater bzw. als Ehefrau der Mutter
- via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, wenn Sie unselbständig erwerbend sind;
- direkt bei der Ausgleichskasse, wenn Sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind;
- Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber
- sofern Sie es unterlassen, den Anspruch via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber geltend zu machen (siehe oben) und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
- Ihre Angehörigen (Ehefrau und eigene Kinder)
- wenn Sie Ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommen.
Wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt die aktuelle Arbeitgeberin oder der letzte Arbeitgeber
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- den für die Bemessung der Entschädigung des andern Elternteils massgebenden Lohn;
- den von ihr/ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn sowie
- die bezogenen Urlaubstage.
Weiterführende Informationen
Formulare
318.747 - Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
Links
Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des anderen Elternteils
Letzte Änderung 16.01.2024