Was ist zu tun, wenn Sie nicht oder nur wenig arbeiten? Sind Sie weiterhin in der AHV versichert und müssen Sie ebenfalls Beiträge bezahlen? Wo müssen Sie sich melden? Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen?
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das Referenzalter erreicht ist. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.
Inhaltsverzeichnis
- Wer gilt als nichterwerbstätig?
- Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)
- Muss ich Beiträge bezahlen, wenn mein Ehepartner oder meine Ehepartnerin erwerbstätig ist?
- Anmeldung als Nichterwerbstätiger bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse
- Beiträge der Nichterwerbstätigen
- Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen?
Wer gilt als nichterwerbstätig?
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
- vorzeitig Pensionierte
- Teilzeitbeschäftigte
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner bei eingetragenen Partnerschaften)
- Verwitwete
- Studierende
- Weltreisende
- Geschiedene
- Ausgesteuerte Arbeitslose
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig gelten auch Versicherte,
- die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als den gesetzlichen Mindestbeitrag betragen.
- die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)
Wann endet meine AHV-Beitragspflicht?
Mit der Reform AHV 21 wird ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren für Mann und Frau eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das Referenzalter erreicht haben.
Die Beitragspflicht bleibt auch im Falle einer frühzeitigen Pensionierung resp. eines Vorbezugs der AHV-Rente bis zum Erreichen des Referenzalters bestehen.
Ich arbeite Teilzeit (weniger als 50 Prozent). Warum muss ich trotzdem AHV-Beiträge wie Nichterwerbstätige zahlen?
Die Beitragspflicht entfällt, wenn Ihre bereits bezahlten Beiträge den Mindestbeitrag (bei Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen den doppelten Mindestbeitrag) und die Hälfte der von Nichterwerbstätigen geschuldeten Beiträge erreichen. Für die Befreiung von der Beitragspflicht müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Ich bin vorpensioniert, mein Partner bzw. meine Partnerin arbeitet jedoch weiter. Muss ich trotzdem Beiträge wie Nichterwerbstätige bezahlen?
Sie müssen nur dann keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin im Sinne der AHV dauerhaft voll erwerbstätig sind und seine oder ihre Beiträge aus der Erwerbstätigkeit (inklusive Arbeitgeberbeiträge) den doppelten Mindestbeitrag erreichen. Ist Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin nicht dauerhaft voll erwerbstätig, müssen sie nebst dem doppelten Mindestbeitrag auch die Hälfte der von nichterwerbstätigen Personen geschuldeten Beiträge erreichen (siehe vorheriger Punkt).
Was bedeutet «im Sinne der AHV dauerhaft voll erwerbstätig»?
Als dauerhaft voll erwerbstätig gilt, wer während mindestens neun Monaten pro Jahr zu mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Wie viel AHV/IV/EO-Beiträge muss ich als nichterwerbstätige Person bezahlen?
Die Höhe der Beiträge hängt von Ihrer persönlichen finanziellen Situation ab. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das Renteneinkommen (z. B. Renten und Pensionen aller Art, Ersatzeinkommen wie Kranken- und Unfalltaggelder, Alimente, regelmässige Zahlungen von Dritten usw.).
Bei Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen bemessen sich die Beiträge – ungeachtet des Güterstands – nach der Hälfte des ehelichen bzw. partnerschaftlichen Vermögens und Renteneinkommens. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu bezahlen.
Wie bezahle ich die Beiträge als Nichterwerbstätiger oder Nichterwerbstätige?
Sie bezahlen für das laufende Beitragsjahr Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse gestützt auf Ihre Selbstangaben provisorisch berechnet. Die Akontobeiträge werden jeweils gegen Ende jedes Quartals in Rechnung gestellt (für jeweils 3 Monate). Sie können die Rechnungen auch mit eBill begleichen. Die Anmeldung für eBill erfolgt in Ihrem Finanzportal. Kunden von PostFinance können die Rechnungen auch mit dem Lastschriftverfahren Swiss Direct Debit (CH-DD-Lastschrift) bezahlen.
Über definitiv veranlagte Steuern wird die Ausgleichskasse von den kantonalen Steuerverwaltungen mit einer Steuermeldung informiert. Gestützt auf diese Steuermeldung werden die Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr definitiv verfügt und mit den geleisteten Akontobeiträgen verrechnet.
Muss ich Beiträge bezahlen, wenn mein Ehepartner oder meine Ehepartnerin erwerbstätig ist?
Sie müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags entrichtet. Dies gilt auch für das Jahr, in welchem die Ehe geschlossen oder geschieden wird.
Anmeldung als Nichterwerbstätiger bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse
Grundsätzlich muss sich der Versicherte selbst um seine Anmeldung als Nichterwerbstätiger kümmern. Für eine Erfassung bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse bedarf es der folgenden Voraussetzungen:
- Sie haben das 58. Altersjahr überschritten bzw. werden es im Kalenderjahr der Pensionierung vollenden
- Ihr letzter Arbeitgeber war bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossen
Vorzeitig pensionierte Versicherte, die diese zwei Bedingungen nicht erfüllen, haben sich bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse, bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes oder bei der Verbandsausgleichskasse, an welcher ihr letzter Arbeitgeber angeschlossen war, zu melden.
Beiträge der Nichterwerbstätigen
Die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO basiert auf dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen. Im Minimum ist der Mindestbeitrag zu entrichten. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag.
Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge.
Falls Nichterwerbstätige gleichzeitig AHV/IV/EO-Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit bezahlt haben, können diese Beiträge an jene angerechnet werden, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag bei der Ausgleichskasse einzureichen.
Die Informationsstelle AHV/IV stellt für die Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen einen Online-Rechner für Nichterwerbstätige zur Verfügung.
Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen?
Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige sind an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Damit geprüft werden kann, ob Sie als nichterwerbstätige Person Anspruch auf Familienzulagen haben, können Sie sich bei der AHV-Zweigstelle an Ihrem Wohnort melden.
Falls eine andere Person (z. B. der andere Elternteil) für das gleiche Kind einen Anspruch auf Familienzulagen als erwerbstätige Person geltend machen kann, so geht dieser Anspruch vor.
Letzte Änderung 26.02.2024