Wenn Sie eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, haben Sie Anspruch auf Kinderrenten für Söhne und Töchter.
Der Anspruch gilt:
- bis diese das 18. Altersjahr beendet haben, oder
- bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Der Anspruch auf Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen wurden. Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in Pflege genommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten.
Letzte Änderung 27.10.2017