Familienzulagen

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen vorgesehene Geburts- und Adoptionszulage.

Angestellte beantragen Familienzulagen über Ihren Arbeitgeber. Dieser leitet das ausgefüllte Anmeldeformular der Familienausgleichskasse weiter, welche die Anmeldung prüft und ihren Entscheid wiederum dem Arbeitgeber mitteilt.

Welche Arten von Familienzulagen werden ausgerichtet?

Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, werden gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) pro Kind und Monat folgende Familienzulagen ausgerichtet:

Arten von Familienzulagen
Zulagenart Anspruchsdauer
Kinderzulage Kinder bis 16 Jahre
Zulage für erwerbsunfähige Kinder Kinder ab 16 bis 20 Jahre
Ausbildungszulage Jugendliche in nachobligatorischer Ausbildung ab 15 bis 25 Jahre*
Geburts- oder Adoptionszulagen Einmalige Leistung bei Geburt oder Adoption

*Seit dem 1. August 2020 (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG): ab Ausbildungsbeginn, sofern 15-jährig und obligatorische Schulzeit beendet

Wie hoch sind die Familienzulagen?

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) schreibt die untenstehenden Mindestbeträge vor. Die Kantone können höhere Leistungen vorsehen.

Zulagen Mindestbeträge
Zulagenart Mindestansatz nach FamZG
Kinderzulage (KiZu) CHF 200
Zulage für erwerbsunfähige Kinder CHF 200
Ausbildungszulage (AuZu) CHF 250
Geburts- oder Adoptionszulagen (GeZu/AZu)
Nach kantonalen Regelungen

Werden die Zulagen nach dem Wohnkanton oder dem Arbeitskanton bestimmt?

Die Familienzulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet.

Diese Landkarte zeigt den im jeweiligen Kanton aktuell geltenden Betrag der Kinderzulage

Diese Landkarte zeigt den im jeweiligen Kanton aktuell geltenden Betrag der Ausbildungszulage

Diese Landkarte zeigt den im jeweiligen Kanton aktuell geltenden Betrag der Geburts- und Adoptionszulage

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Sie haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern Sie ein jährliches Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7'350 erzielen (entspricht dem halbem jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV).

Anspruch auf Familienzulagen haben:

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende; Nichterwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, welche das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesteinkommen nicht erreichen, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige).

Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen?

Kindsverhältnis
Kindsverhältnis Voraussetzungen
Eigene Kinder Leibliche oder adoptierte Kinder, unabhängig davon, ob Sie als Eltern verheiratet sind.
Stiefkinder Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten.
Pflegekinder Pflegekinder, die Sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben.
Kinder des eingetragenen Partners gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Geschwister und Enkelkinder Geschwister und Enkelkinder für deren Unterhalt Sie überwiegend aufkommen

Falls Ihre Kinder im Ausland wohnen, gelten spezielle Bestimmungen für den Anspruch auf Familienzulagen. In die Länder der EU und EFTA werden die Familienzulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Wenn der andere Elternteil und die Kinder in einem Staat der EU oder EFTA leben, ist das Erwerbsortsprinzip massgebend für die Ausrichtung der Familienzulagen. Sind die Familienzulagenleistungen im nachrangig zuständigen Staat höher, so kann der in diesem Staat erwerbstätige Elternteil die Auszahlung des Differenzbetrages beantragen. Für die Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz ins Ausland geschickt werden, werden die Familienzulagen exportiert.

Welcher Elternteil bezieht die Familienzulagen?

Für jedes Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung (Anspruchskonkurrenz - Art. 7, Abs. 1 FamZG):

Ein Fliesstext des Baumdiagramms: "Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?", finden Sie gleich unter dieser Grafik.
Diagramm: Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Es können mehr als zwei Personen für das gleiche Kind anspruchsberechtigt sein. Anspruch auf eine allfällige Differenzzahlung hat aber ausschliesslich die zweitanspruchsberechtigte Person. Die Differenzzahlung muss durch die zweitanspruchsberechtigte Person bzw. dessen Arbeitgeber bei der zuständigen Familienausgleichskasse beantragt werden.

Wie können Sie Ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse der EAK (FAK-EAK) geltend machen?

Um einen Antrag auf Familienzulagen zu stellen, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber. Er wird Ihnen das Anmeldeformular sowie alle weiteren notwendigen Unterlagen aushändigen.
Das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln Sie anschliessend zusammen mit sämtlichen benötigten Beilagen an den für Sie zuständigen Personaldienst.

Wie können Sie einen bisherigen Anspruch auf Ausbildungszulagen verlängern?

Sie reichen Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Bestätigung (z.B. eine Kopie des Lehr- oder Praktikumsvertrags bzw. eine Schul- Studien- oder Immatrikulationsbestätigung etc.) ein. Als Ausbildungsbestätigung gelten jegliche Dokumente, welche von einer Ausbildungsanstalt für ein bestimmtes Kind (muss namentlich erwähnt sein) ausgestellt werden und Angaben über Beginn und Ende sowie die Art der Ausbildung enthalten.

Wie werden die Familienzulagen der Familienausgleichskasse der EAK ausgerichtet?

Sowohl für die Bestätigung des erstmaligen Anspruchs als auch für sämtliche Änderungen eines bestehenden Familienzulagenanspruchs erstellt die Familienausgleichskasse einen Entscheid zuhanden des Arbeitgebers. Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt anschliessend durch den Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn.

Jede Gutheissung, Ablehnung, Mutation und/oder Rückforderung von Familienzulagen wird dem Arbeitgeber durch die Familienausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.   

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, kann dessen gesetzlicher Vertreter oder das mündige Kind selbst ein Gesuch um Drittauszahlung beim Arbeitgeber des Elternteils stellen, welcher bisher die Familienzulagen bezogen hat.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 08.05.2024

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