Ausbildung

In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.

Die Ausbildung muss mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium usw.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.

Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.

Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (CHF 2'450). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auch während der Ausbildung, muss unverzüglich dem Arbeitgeber beziehungsweise beim Bezug einer Kinder- oder Waisenrente der Ausgleichskasse gemeldet werden.

Mind Map Ausbildungsbegriff 

Mind Map Ausbildungsbegriff

Leistungsanspruch

Der Leistungsanspruch besteht im Bereich der Familienzulagen bis zum 16. Altersjahr und im Bereich der AHV/IV bis zum 18. Altersjahr, danach bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Welcher Ausbildungsnachweis muss zugestellt werden?

Die Ausbildung muss durch einen schriftlichen Beleg wie z.B. einer Kopie des Lehr- oder Praktikumsvertrags bzw. einer Schul-, Studien- oder Immatrikulationsbestätigung nachgewiesen werden.

Für die nachstehenden Ausbildungen gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

Praktikum

Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Wenn das Praktikum lediglich der Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten, der Verbesserung der Anstellungschancen oder dem Treffen einer Berufswahl dient, besteht weder ein Anspruch auf Ausbildungszulagen noch auf eine allfällige Kinder- oder Waisenrente.

Sprachaufenthalt / Au-Pair

Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens 4 Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind.

Letzte Änderung 30.12.2022

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