Melde- und Mitwirkungspflicht

Dieses Infoblatt betrifft Bezüger von Familienzulagen und informiert über die Meldepflicht gegenüber der Familienausgleichskasse der Eidg. Ausgleichskasse (FAK-EAK).

Wussten Sie …

… dass Sie verpflichtet sind, sämtliche Änderungen Ihrer persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen könnten, Ihrem Personaldienst zu melden?

Falls eines der nachstehenden Ereignisse auf Sie zutrifft, bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Personaldienst zu melden und die entsprechenden Dokumente beizulegen. Die Unterlagen werden zur Anspruchsprüfung der FAK-EAK weitergeleitet. Wenn nötig wird ein neuer Entscheid erstellt und dem Arbeitgeber zugestellt.

Relevante Ereignisse

Folgende Ereignisse sind für den Familienzulagenanspruch relevant (die Aufzählung ist nicht abschliessend):

Kinder

  • Geburt oder Adoption eines Kindes
  • Änderung des Wohnortes des Kindes
  • Aufnahme/Auflösung eines Pflegeverhältnisses
  • Tod eines Kindes
  • Erwerbsunfähigkeit eines Kindes ab 16 Jahren

Eltern / Stiefeltern

  • Vereinbarung gemeinsame elterliche Sorge für ledige Personen
  • Heirat/Wiederverheiratung, dauernde Trennung und Scheidung
  • Wechsel Wohnkanton

Ausbildung

  • Beginn/Ende Ausbildung eines Kindes (Lehre, Studium usw.)
  • Abbruch, Ende oder Änderung einer Ausbildung
  • Änderung des Einkommens eines Kindes in Ausbildung

Berufliche Situation

  • Aufnahme oder Änderung der Erwerbstätigkeit aller Eltern-/Stiefelternteile (Pensum, Einkommen, Arbeitskanton)
  • Unbezahlter Urlaub
  • Arbeitsunfähigkeit des Bezügers von mehr als 3 Monaten

Mitwirkungspflicht

Die Versicherten sowie die Arbeitgeber wirken bei der Umsetzung der Sozialversicherungsgesetze mit. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 ATSG).

Haben Sie Fragen? Wir sind gerne für Sie da!

Letzte Änderung 03.01.2020

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