Infoblatt

Diese Information richtet sich an neue Mitarbeitende mit Kindern unter 25 Jahren, welche möglicherweise zum Bezug einer Familienzulage berechtigen (Kinder-, Ausbildungs-, Geburts- oder Adoptionszulagen).

Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)

Die FAK-EAK prüft den Anspruch auf Familienzulagen anhand der eingereichten Informationen und berücksichtigt dabei allfällige kantonale Sonderregelungen. Sie vergütet dem Arbeitgeber die kantonalen Ansätze.

Anspruch auf Familienzulagen hat, wer ein jährliches AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7‘560 (halber jährlicher Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV) erzielt. Dieser Grundsatz bildet die Voraussetzung für den Bezug der kantonal geregelten Ansätze.

Ein allfälliger Anspruch auf überobligatorische Leistungen liegt in der Kompetenz des Arbeitgebers. Dieser gibt Ihnen bei Fragen in diesem Zusammenhang gerne Auskunft.

Anmeldung

Bei Diensteintritt, Geburt, Adoption oder Aufnahme eines Pflegeverhältnisses benötigen wir in jeden Fall eine neue Anmeldung zur Prüfung des Leistungsanspruchs.

Wenden Sie sich bitte an Ihren Personaldienst. Dieser wird die erforderlichen Schritte einleiten.

Mutationen

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie verpflichtet sind, unverzüglich jegliche Änderung Ihrer persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse via Ihren Personaldienst zu melden, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen könnte. Dazu gehören u.a.:

Persönlich

  • Heirat/Wiederverheiratung, dauernde Trennung, Scheidung
  • Beginn/Ende, Abbruch/Auflösung oder Änderung einer Ausbildung eines Kindes (Lehre, Studium usw.)
  • Tod eines Kindes
  • Wechsel Wohnkanton
  • Doppelbezüger für das gleiche Kind durch Vater und Mutter oder Drittpersonen (Stiefeltern)
  • Auflösung eines Pflegeverhältnisses
  • Vereinbarung elterliche Sorge für ledige Personen

Finanziell & beruflich

  • Arbeitsunfähigkeit über 3 Monate infolge Unfall, Krankheit usw.
  • Beginn/Beendigung der Arbeitslosigkeit des andern Elternteils
  • Unbezahlte Urlaube
  • Beendigung der Anstellung
  • Selbständige Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils
  • Usw.

Ausbildungszulagen

Ein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht ab dem Beginn des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung im Sinne der AHV-Gesetzgebung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet.

Als Ausbildungsbestätigung gelten sämtliche Dokumente, welche von der entsprechenden Ausbildungsstätte ausgehändigt werden und Angaben über die Zeitspanne sowie die Art der Ausbildung und den Namen des Kindes enthalten. Für die unterschiedlichen Ausbildungsarten gelten folgende Kontrollfristen:

  • Gymnasium (gemäss Bestätigung)
  • Fachhochschule (gemäss Bestätigung, maximal jährlich)
  • Studium (halbjährlich)
  • Lehre (gemäss Lehrvertrag)
  • Sonstige (gemäss Bestätigung)

Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, ist eine schriftliche Bestätigung (Brief oder E-Mail) des/der Mitarbeitenden ausreichend.

Ist das Kind neben seiner Ausbildung erwerbstätig oder nimmt es während seiner Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auf, muss die Höhe seines Einkommens unverzüglich dem Personaldienst gemeldet werden. Als Einnahmen gelten ebenfalls Taggelder der EO, ALV, IV sowie Kranken- oder Unfalltaggelder.

Nicht akzeptiert werden Bestätigungen, welche keine Gültigkeitsdauer (Dauer Ausbildungsabschnitt) enthalten. Ebenfalls nicht akzeptiert werden Einschreibe- und Aufnahmebestätigungen für das folgende Semester / Schuljahr, welche vor dem 1. Mai bzw. 1. November ausgestellt werden.

Mitwirkungspflicht

Die Versicherten sowie die Arbeitgeber wirken bei der Umsetzung der Sozialversicherungsgesetze mit. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 ATSG).

Haben Sie Fragen? Wir sind gerne für Sie da!
Ihr FAK-EAK Team

Letzte Änderung 03.01.2025

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