Die Adoptionsentschädigung wurde per 1. Januar 2023 erfolgreich eingeführt. Alle Vorarbeiten zur Umsetzung der Reform AHV 21 konnten planmässig abgeschlossen werden. Ich bin stolz auf meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!
Carlo Natale, Leiter Sektion Leistungen
Inhaltsverzeichnis
Rückblick aus Leistungssicht – vor der Einführung ist nach der Einführung
Aufgrund der geringen Anzahl der zu erwartenden Fälle, wurde die schweizweite Abwicklung der Adoptionsentschädigung zentral der EAK zugewiesen. Diese Einschätzung war korrekt, denn die 31 Fälle im Einführungsjahr entsprechen ziemlich genau dem prognostizierten Volumen.
Die Vorarbeiten zur Umsetzung der Reform AHV 21 waren komplex und sehr zeitintensiv. Hauptziel war es, die vielen Neuerungen im Detail zu verstehen und diese in den bestehenden Abläufen zu integrieren. Dabei wurde der Fokus vor allem auf die Schulung der Mitarbeitenden gelegt. Im Sinne eines partizipativen Ansatzes wurden in themenspezifischen Arbeitsgruppen die essentiellen Inhalte aufbereitet und untereinander vermittelt. Diese Herangehensweise hat sich bewährt. Vor der Einführung ist auch nach der Einführung. In diesem Sinne geht die Aus- und Weiterbildung zur Reform AHV 21 noch immer weiter.
Im Fachbereich Taggelder mussten nebst der Einführung der Adoptionsentschädigung rund 6 000 zusätzlich eingereichte EO-Anmeldungen verarbeitet werden. Eine Herausforderung, welche Dank der übergreifenden Unterstützung aller Mitarbeitenden der Sektion Leistungen mit Bravour gemeistert wurde.
Kennzahlen AHV und IV
Bearbeitete AHV- und IV-Leistungen sowie Rentenvorausberechnungen
Im Berichtsjahr wurden AHV-Leistungen in der Höhe von CHF 2 024 Mio. erbracht (Vorjahr CHF 1 962 Mio.). Die IV-Leistungen haben gegenüber dem Vorjahr um CHF 1 Mio. zugenommen und betrugen CHF 118 Mio. Die Nachfrage nach Rentenvorausberechnungen hat um 4 % zugenommen. Es wurden 3 189 Anträge verarbeitet.
AHV-Leistungen
IV-Leistungen
Rentenvorausberechnungen
Leistungsarten AHV | 2022 |
2023 |
---|---|---|
Altersrenten | 79 283 |
79 817 |
Zusatzrenten Ehepartner | 10 |
7 |
Kinderrenten | 814 |
817 |
Witwen- und Witwerrenten | 2 023 |
1 988 |
Waisenrenten | 620 |
637 |
Hilflosenentschädigungen | 2 860 |
2 978 |
Total | 85 610 |
86 244 |
Leistungsarten IV | 2022 |
2023 |
---|---|---|
Invalidenrenten | 3 805 |
3 701 |
Kinderrenten | 912 |
920 |
Hilflosenentschädigungen | 315 |
310 |
Total | 5 032 |
4 931 |
Invalidentaggeld
Im Berichtsjahr wurden 954 Fälle verarbeitet. Dies ist eine Zunahme von 27,4 % gegenüber dem Vorjahr. Im Mehrjahresvergleich wurden somit deutlich mehr Fälle verarbeitet.
Erwerbsersatzordnung (EO)
Personen, welche Dienst leisten (Schweizer Armee, Zivilschutz, Rotkreuzdienst, Zivildienst) oder an Leiterkursen teilnehmen (Jugend + Sport, Jungschützen), haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Für Erwerbstätige beträgt die Entschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, wobei die Gesamtentschädigung einen gewissen Maximalbetrag nicht übersteigen darf.
Mit 29 859 verarbeiteten EO-Anmeldungen hat die Anzahl der erledigten Fälle gegenüber dem Vorjahr massiv zugenommen. Die Begründung liegt darin, dass ein Mitglied im 2023 tausende Fälle aus den Vorjahren nachträglich zugestellt hat. Demzufolge wurden an die Versicherten und Arbeitgeber mit CHF 44,4 Mio. (Vorjahr CHF 28,4 Mio.) deutlich mehr EO-Entschädigungen ausgerichtet.
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Bis zum Maximallohn von monatlich CHF 8 250 beträgt die Entschädigung 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat.
Mit 1 751 Anmeldungen für eine Mutterschaftsentschädigung wurden im Berichtsjahr ähnlich viele Fälle wie im Vorjahr verarbeitet. Im Mehrjahresvergleich bewegt sich das Volumen innerhalb einer Bandbreite von 1 600 bis 1 750 Fällen. Von den insgesamt CHF 26,84 Mio. entrichteten Mutterschaftsleistungen betrug der Anteil der Mutterschaftsversicherung des Kantons Genf 0,9 %.
Entschädigung des anderen Elternteils (vormals Vaterschaftsentschädigung)
Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter haben innerhalb der ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Bis zum Maximallohn von monatlich CHF 8 250 beträgt die Entschädigung des anderen Elternteils (vormals Vaterschaftsentschädigung) für den Verdienstausfall 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt.
Auch im dritten Jahr nach der Einführung der Entschädigung des anderen Elternteils wurden signifikant mehr Anträge bearbeitet. Mit 3 407 verarbeiteten Fällen und Leistungen von über CHF 8,5 Mio. (Vorjahr: CHF 7,2 Mio.) beträgt der Zuwachs rund 20 % gegenüber dem Vorjahr. Es zeigt sich, dass bei der Entschädigung des anderen Elternteils ein deutlich höheres Fallvolumen als bei der Mutterschaftsentschädigung verarbeitet wird. Dies lässt sich damit erklären, dass bei den angeschlossenen Arbeitgebern der EAK verhältnismässig mehr Männer als Frauen im entsprechenden Alterssegment arbeiten.
Betreuungsentschädigung
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Im Berichtsjahr betrug der Leistungsanspruch insgesamt CHF 0,31 Mio.
Adoptionsentschädigung
Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Elternteil unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt hat.
Für die Ausrichtung und Festsetzung dieser ab 1. Januar 2023 neu eingeführten Entschädigung ist ausschlich die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig. Im Einführungsjahr wurden 31 Adoptionsentschädigungen zugesprochen. Die Leistungen betrugen CHF 65 471.
Anzahl bearbeitete Fälle Elternentschädigung
(MSE, MSV, VSE, BUE, AdopE)
Letzte Änderung 22.05.2024