Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) ist ausschliesslich für die Berechnung und Auszahlung von IV-Leistungen zuständig. Informationen betreffend Anmeldung, Anspruchsvoraussetzungen und Zusprachen von IV-Leistungen liegen in der Zuständigkeit der IV-Stelle des Wohnkantons.
Inhaltsverzeichnis
Wann werden die Taggelder der IV bei der EAK ausbezahlt?
Wenn eine Lohnfortzahlung während der Eingliederungsmassnahme der IV besteht, werden die Taggelder an den Arbeitgeber ausbezahlt. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich monatlich nachschüssig, sobald die Durchführungsstelle uns Ihre Anwesenheit bestätigt hat. Die Tage, an welchen Sie unentschuldigt fernbleiben, werden nicht bezahlt.
Wann werden die Renten (AHV/IV) bei der EAK ausbezahlt?
Die Renten werden grundsätzlich vorschüssig ausgerichtet. Die Ausgleichskassen haben die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank so zu erteilen, dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Bei der EAK erfolgt die Zahlung jeweils am 5. Arbeitstag des Monats.
Haben Sie Anspruch auf Familienzulagen, wenn Sie eine Invalidenrente beziehen?
Sofern Sie erwerbstätig sind und das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesterwerbseinkommen erreichen, können Sie über Ihren Arbeitgeber eine Anmeldung für Familienzulagen einreichen.
Eine Kumulation von Familienzulagen und Kinderrenten der IV ist zulässig.
Wenn Sie jedoch ein IV-Taggeld beziehen, so ist eine Kumulation von Familienzulagen und IV-Kindertaggeld nicht zulässig. Der Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen geht dem Anspruch auf IV-Kindertaggeld vor.
So melden Sie sich an
Wenn Sie Leistungen der IV beantragen wollen, müssen Sie sich rasch möglichst bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons melden. Das Antragsformular erhalten Sie bei den IV-Stellen, den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder direkt unter www.ahv-iv.ch.
Letzte Änderung 19.01.2024