Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag. Dieser wird nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen, der Beitragsdauer und nach dem Jahrgang abgestuft.
Der monatliche Rentenzuschlag bei einer vollständigen Beitragsdauer (Skala 44) beträgt:
- CHF 160 für tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen (≤ CHF 58'800)
- CHF 100 für mittlere durchschnittliche Jahreseinkommen (CHF 58'801 - CHF 73'500)
- CHF 50 für hohe durchschnittliche Jahreseinkommen (≥ CHF 73'501)
Weiter gilt es folgendes zu beachten:
- Bei verheirateten Frauen fällt der Rentenzuschlag nicht unter die Plafonierung und wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt.
- Der Rentenzuschlag wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) nicht berücksichtigt.
Geburtsjahr | Referenzalter |
AHV-Rentenzuschlag / Monat (in % des Grundzuschlags) |
---|---|---|
1961 | 64 + 3 Monate | 25 % |
1962 | 64 + 6 Monate | 50 % |
1963 | 64 + 9 Monate | 75 % |
1964 | 65 Jahre | 100 % |
1965 | 65 Jahre | 100 % |
1966 | 65 Jahre | 81 % |
1967 | 65 Jahre | 63 % |
1968 | 65 Jahre | 44 % |
1969 | 65 Jahre | 25 % |
Beispiel
Frau mit Jahrgang 1963, mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 50'190 und einer vollständigen Beitragsdauer (Skala 44) erhält einen monatlichen Rentenzuschlag von CHF 120 (75 % von CHF 160).
Letzte Änderung 09.02.2024