Mit der Reform AHV 21 ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Einkommen und Beitragszeiten, die nach dem Referenzalter erzielt wurden, bei der Neuberechnung der Rente zu berücksichtigen. Dies, sofern die Maximalrente nicht erreicht wird und aufgrund einer Beitragslücke Anspruch auf eine Teilrente besteht.
Freibetrag
Somit wird es attraktiver, über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge mehr abgerechnet werden. Auf dem übersteigenden Einkommen werden in jedem Fall Beiträge fällig.
Allerdings haben diese Personen ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Arbeitnehmende teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber mit, Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse.
Antrag Neuberechnung der Rente
Sie können einmalig eine Neuberechnung Ihrer Rente beantragen. Dabei werden das erzielte Einkommen und die Beitragszeiten, welche bis maximal zum 70. Altersjahr erzielt wurden, berücksichtigt.
Letzte Änderung 09.02.2024