Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Elternteil unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bitte beachten Sie, dass die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) ausschliesslich für die Ausrichtung und Festsetzung der Adoptionsentschädigung zuständig ist und nicht für die Zusprache einer Adoption oder eines Adoptionsurlaubes.
Sie als Arbeitgeber bestimmen, wann Sie Ihren Arbeitnehmenden einen Adoptionsurlaub gewähren wollen.
Für die Geltendmachung der Adoptionsentschädigung benutzen Sie bitte ausschliesslich das speziell dafür bestimmte Formular der Adoptionsentschädigung (318.754).
Die Prüfung über einen allfälligen Anspruch der Adoptionsentschädigung erfolgt erst wenn Sie das Anmeldeformular bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) eingereicht haben.
Die Anmeldung für eine Adoptionsentschädigung kann via Postweg oder per E-Mail erfolgen. Kunden, welche dem Pool IGAKIS angeschlossen sind, können die Formulare via connect einreichen.
Zuständige Ausgleichskasse
Für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) zuständig, unabhängig davon, welcher Ausgleichskasse der Arbeitgeber angeschlossen ist bzw. welcher Ausgleichskasse die selbstständig erwerbende Person die Beiträge zu bezahlen hat.
Ergänzende Informationen zu den Formularen
Bitte reichen Sie den Antrag vollständig und korrekt mit den sämtlich dazu verlangten Dokumenten ein. Das Anmeldeformular darf erst bei vollständigem Bezug oder nach Ablauf der 1-jährigen Frist eingereicht werden. Machen beide Adoptiveltern einen Anspruch geltend, müssen für beide Adoptiveltern ein Anmeldeformular eingereicht werden.
Das Formular Anmeldung Adoptionsentschädigung (318.754) ist bei Vorliegen eines einzigen Arbeitsvertrags zu verwenden. Das Ergänzungsblatt zur Anmeldung (318.754.1) ist bei mehreren parallelen Arbeitsverträgen zu verwenden.
Fragen / Antworten seitens Ihrer Arbeitnehmer
Wann erhalte ich eine Adoptionsentschädigung?
Sie haben Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung, wenn Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes zur Adoption eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Sie sind arbeitnehmend
- Sie sind selbstständig erwerbend oder
- Sie arbeiten im Betrieb Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes, Ihrer Familie oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners mit und erhalten einen Barlohn vergütet.
Es kann sein, dass Ihr Wohn- oder Arbeitskanton eine kantonale Adoptionszulage gewährt. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die zuständigen kantonalen Behörden.
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung?
Der Anspruch auf Adoptionsentschädigung entsteht, wenn Sie:
- ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen
- unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes während mindestens neun Monaten im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren, und
- in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Personen, die im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, haben keinen Anspruch auf die Adoptionsentschädigung.
Im Vereinigten Königreich oder einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Wann beginnt und endet der Anspruch?
Der Anspruch auf die Adoptionsentschädigung beginnt mit dem Datum auf dem Nachweis über die Aufnahme des Kindes zur Adoption. Er erlischt, wenn das gesamte Taggeld, d. h. insgesamt 14 Taggelder, bezogen wurden, spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes. Der Anspruch erlischt vorzeitig, wenn das Kind oder die Anspruchsberechtigten sterben.
Wie werden die Taggelder festgelegt?
Die Adoptionsentschädigung umfasst maximal 14 Taggelder, wobei die Adoptiveltern den Urlaub frei unter sich aufteilen können. Der Taggeldbezug beider Elternteile für den gleichen Tag ist nicht möglich. Bezieht ein vollzeiterwerbstätiger Elternteil fünf Urlaubstage, sind ihm zwei zusätzliche Taggelder auszurichten, um das Wochenende abzudecken.
Bei der Arbeitszeiterfassung kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei teilzeitbeschäftigten Anspruchsberechtigten den Beschäftigungsgrad der arbeitnehmenden Person berücksichtigen, um die Anzahl der Urlaubstage festzulegen. In dem Fall werden die ausgerichteten Taggelder so berechnet, dass die Adoptionsentschädigung 80% des Erwerbseinkommens, das unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt worden ist, abdeckt.
Wie hoch ist die Adoptionsentschädigung?
Die Adoptionsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und für jeden Adoptivelternteil gesondert berechnet. Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt worden ist, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Das maximale Taggeld wird ab einem Monatseinkommen von CHF 8’250 (8’250 x 0,8 ÷ 30 Tage = CHF 220/Tag) und bei Selbstständigerwerbenden ab einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 99’000 (99’000 x 0,8 ÷ 360 Tage = CHF 220/Tag) erreicht.
Bin ich während des Adoptionsurlaubes geschützt?
Ihre Arbeitgeberin resp. Ihr Arbeitgeber darf Ihre Ferien infolge Adoptionsurlaub nicht kürzen. Anders als bei Personen im Mutterschaftsurlaub oder Urlaub des andern Elternteils besteht während des Adoptionsurlaubs weder ein Kündigungsschutz noch eine Verlängerung der Kündigungsfrist.
Wie kann ich meinen Anspruch auf die Adoptionsentschädigung geltend machen?
Füllen Sie das Anmeldeformular aus (Formular 318.754) und reichen dieses der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) ein, sobald der gesamte Urlaub bezogen wurde oder die einjährige Rahmenfrist abgelaufen ist. Machen beide Adoptiveltern einen Anspruch geltend, müssen beide je ein Anmeldeformular einreichen.
Folgende Personen können den Anspruch auf eine Adoptionsentschädigung geltend machen:
- Sie als Adoptiveltern
- - über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, wenn Sie unselbstständig erwerbend sind
- - direkt bei der EAK, wenn Sie selbstständig erwerbend sind
- Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber
- - sofern Sie es versäumen, einen Antrag zu stellen (siehe oben) und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen während des Adoptionsurlaubs den Lohn zahlt.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt sind, bescheinigt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber:
- die Dauer der Anstellung,
- den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn,
- den von ihm während der Dauer des Adoptionsurlaubs ausgerichteten Lohn sowie
- die im Rahmen des Adoptionsurlaubs bezogenen Tage.
Sie können das Anmeldeformular 318.754 unter www.ahv-iv.ch abrufen.
Muss ich auf der Adoptionsentschädigung Beiträge an die AHV, die IV, die EO und gegebenenfalls die ALV zahlen?
Ja. Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Adoptionsentschädigung gilt ebenfalls als beitragspflichtiges Einkommen. Deshalb müssen Sie darauf die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Zusätzliche Informationen zur Beitragspflicht erteilen Ihnen die Ausgleichskassen.
Wie wird die Adoptionsentschädigung ausbezahlt?
Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Ihnen den Lohn während Ihres Adoptionsurlaubs weiterbezahlt, richtet die EAK die Adoptionsentschädigung direkt an ihn aus.
Sie können - bei Differenzen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder wenn besondere Umstände vorliegen - die direkte Auszahlung der Adoptionsentschädigung durch die EAK verlangen. Als besondere Umstände gelten etwa, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder, wenn er keine Kenntnis von Tatsachen erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit von Ihnen betreffen (Lohnhöhe, selbstständige Erwerbstätigkeit usw.).
Sie können verlangen, dass die Entschädigung Ihren unterhalts- oder unterstützungsberechtigten Angehörigen ausbezahlt wird.
Die Adoptionsentschädigung wird nachschüssig ausgerichtet, nachdem der letzte Tag des Adoptionsurlaubs bezogen wurde oder die einjährige Rahmenfrist abgelaufen ist.
Die Adoptionsentschädigung kann Ihnen auch im Ausland ausbezahlt werden.
Bin ich während des Adoptionsurlaubes unfallversichert?
Ja. Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Adoptionsentschädigung beziehen, bleiben Sie während des Adoptionsurlaubs in der obligatorischen Unfallversicherung versichert.
Bin ich während des Adoptionsurlaubs in der beruflichen Vorsorge versichert?
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem gültigen Arbeitsverhältnis wird der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge auch während des Adoptionsurlaubs im gleichen Umfang weitergeführt. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat somit weiterhin Gültigkeit. Sie können als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aber die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.
Zu Fragen über die Höhe der BVG-Beiträge wenden Sie sich an Ihre Vorsorgeeinrichtung.
Berechnungsbeispiele Adoptionsentschädigung
Arbeitnehmende
Berechnungsbeispiel | Betrag in CHF |
---|---|
Vor der Aufnahme des Kindes erzieltes Einkommen | 5'250 |
Die Entschädigung wird berechnet: CHF 5'250 ÷ 30 Tage |
175 |
Entschädigung 80% von CHF 175 | 140 |
Entschädigung CHF 140 pro Tag für höchstens 14 Tage | 1'960 |
Berechnungsbeispiel | Betrag in CHF |
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Vor der Aufnahme des Kindes erzieltes Einkommen | 8'535 |
Die Entschädigung wird berechnet: CHF 8'535 ÷ 30 Tage |
284.50 |
Entschädigung 80% von CHF 284.50 | 227.60 |
Kürzung auf maximale Entschädigung | 220 |
Entschädigung CHF 220 pro Tag für höchstens 14 Tage | 3'080 |
Selbständigerwerbende
Berechnungsschritte | Betrag in CHF |
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Vor der Aufnahme des Kindes erzieltes jährliches Einkommen | 27'000 |
Die Entschädigung wird berechnet: CHF 27'000 ÷ 360 Tage |
75 |
Entschädigung 80% von CHF 75 | 60 |
Entschädigung CHF 60 pro Tag für höchstens 14 Tage | 840 |
Berechnungsschritte | Betrag in CHF |
---|---|
Vor der Aufnahme des Kindes erzieltes jährliches Einkommen | 102'600 |
Die Entschädigung wird berechnet: CHF 102'600 ÷ 360 Tage |
285 |
Entschädigung 80% von CHF 285.00 | 228 |
Kürzung auf maximale Entschädigung | 220 |
Entschädigung CHF 220 pro Tag für höchstens 14 Tage | 3'080 |
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 16.01.2024