Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen, bzw. 98 Tage nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Haben Sie Anspruch auf eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung, wenn Ihr Kind längere Zeit im Spital bleiben muss?

Sie haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn Ihr Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Sie haben Anspruch auf die Verlängerung, wenn Sie nach Ende des Mutterschaftsur­laubs wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dazu müssen Sie auf dem Antragsformular die Dauer des Spitalaufenthaltes angeben, ein ärztliches Attest vorlegen und den erforderlichen Nachweis über die Weiterführung der Erwerbstätigkeit erbringen. Ein solcher Anspruch besteht zudem, wenn Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, die Taggelder bis zur Geburt jedoch nicht ausgeschöpft haben und im Zeitpunkt der Geburt noch eine Rahmenfrist offen ist.

Welche Ausgleichskasse ist zuständig, wenn die Mutter bei mehreren Arbeitgebern angestellt oder gleichzeitig selbstständig erwerbend ist?

Hat die Mutter gleichzeitig verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so ist die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher die Anmeldung eingereicht wird (Wahlmöglichkeit). Die Anmeldung darf nur bei einer Ausgleichskasse eingereicht werden und muss das „Ergänzungsblatt“ (für den zweiten Arbeitgeber) enthalten.

Ist die Mutter gleichzeitig selbständig erwerbend, so ist in der Regel die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher sie die Beiträge als selbständig erwerbende zu bezahlen hat.

Ist die Mutter im Kanton Genf erwerbstätig?

Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt im Kanton Genf erwerbstätig waren, haben für die ersten 16 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine ergänzende Mutterschaftsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat, mindestens aber CHF 69.00 und höchstens CHF 329.60 pro Tag. Die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung wird dementsprechend ergänzt.

Für die Geltendmachung der kantonalen Mutterschaftsentschädigung müssen Sie keine separate Anmeldung einreichen. Im Teil B der ordentlichen Anmeldung muss jedoch der Arbeitskanton aufgeführt sein.

Letzte Änderung 20.02.2024

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