Die EAK ist für die Berechnung und Auszahlung von IV-Leistungen zuständig. Informationen betreffend Anmeldung, Anspruchsvoraussetzungen und Zuspräche von IV-Leistungen liegen in der Zuständigkeit der IV-Stelle des Wohnkantons.
Inhaltsverzeichnis
Wann werden die Taggelder der IV bei der EAK ausbezahlt?
Besteht eine Lohnfortzahlung während einer Eingliederungsmassnahme der IV, so werden die Taggelder dem Arbeitgeber ausbezahlt. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich monatlich nachschüssig, sobald die Durchführungsstelle die Anwesenheit des Arbeitnehmers bestätigt hat. Die Tage, an welchen der Arbeitnehmer unentschuldigt fernbleibt, werden nicht bezahlt.
So können Sie einen Arbeitnehmer anmelden
Falls ein Arbeitnehmer während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war oder innerhalb eines Jahres wiederholte Kurzabsenzen aufweist, können Sie ihn bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons melden. Das Antragsformular erhalten Sie bei den IV-Stellen, den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder direkt unter www.ahv-iv.ch.
Welches sind die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen bei Invalidität?
Erreicht der Arbeitnehmer das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesterwerbseinkommen, wird ein allfälliger Anspruch auf Familienzulagen geprüft.
Wird das Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, so besteht kein Anspruch auf Familienzulagen für den Arbeitnehmer. Sofern der andere Elternteil selber nicht erwerbstätig ist oder das Mindesterwerbseinkommen ebenfalls nicht erreicht, kann sich die Familie bei der AHV-Zweigstelle des Wohnorts melden, damit der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geprüft werden kann.
Letzte Änderung 03.01.2025