Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Urlaub, welcher über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Inhaltsverzeichnis
Anmeldung und Ablauf
Die Anmeldung kann frühestens am letzten Tag des Urlaubs bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Zuständig ist die Ausgleichskasse, die als letzte für den Vater oder für den anderen Elternteil AHV/IV/EO-Beiträge auf ein massgebendes Einkommen in Rechnung gestellt hat. Es gilt die Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Zusammen mit der Anmeldung muss der Nachweis erbracht werden, dass ein zivilrechtliches Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kind vorliegt. Im Regelfall reicht hier der Nachweis des Zivilstandsamts oder ein gleichwertiges Dokument aus.
Die Berechnung und Festsetzung erfolgt analog der Mutterschaftsentschädigung. Die Auszahlung erfolgt stets nachschüssig für den gesamten Urlaub.
Sollte ein Arbeitgeberwechsel während des Urlaubs erfolgen, so erfolgt die Auszahlung über die zuständige Ausgleichskasse des Arbeitsgebers, bei welchem der letzte Tag des Urlaubs bezogen wurde.
Ergänzende Informationen zu den Formularen
- Das Anmeldeformular für eine Vaterschaftsentschädigung bzw. für eine Entschädigung des anderen Elternteils ist bei Vorliegen eines einzigen Arbeitsvertrags zu verwenden.
- Das Ergänzungsformular ist bei mehreren parallelen Arbeitsverträgen zu verwenden.
- Die Arbeitgeberbescheinigung ist bei ehemaligen Arbeitnehmern zu verwenden, welche sich in einem längeren Militär- oder Zivildiensteinsatz befinden.
Fragen/Antworten seitens Ihrer Arbeitnehmer
Was sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigung des andern Elternteils?
Der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils entsteht, wenn Sie
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sind oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden; oder
- im Zeitpunkt der Geburt die Ehefrau der Mutter sind, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, und
- während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf:
- 6 Monate bei Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
- 7 Monate bei Geburt vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
- 8 Monate bei Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat;
- in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.
Wann habe ich Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils?
Sie haben Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder
- selbständig erwerbend sind; oder
- im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
- arbeitslos sind und bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen; oder
- arbeitslos sind und wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder
- Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist; oder
- Dienst leisten und arbeitslos sind, ohne dass Sie ein Arbeitslosentaggeld beziehen, aber eine genügende Beitragszeit haben, die Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gäbe.
Wann beginnt und endet der Anspruch?
Der Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Im Todesfall des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter, verlängert sich der Entschädigungsanspruch für die überlebende Mutter, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wie hoch ist die Entschädigung des andern Elternteils?
Die Entschädigung des andern Elternteils wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag.
Habe ich Anspruch auf eine Verlängerung des Urlaubs des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter, wenn die Mutter des Kindes verstirbt?
Sie haben Anspruch auf die Verlängerung des Urlaubs des Vaters resp.der Ehefrau der Mutter, wenn die Mutter am Tag der Niederkunft oder während den 97 Tagen danach verstirbt. In diesem Fall verlängert sich der Entschädigungsanspruch des Vaters resp. der Ehefrau der Mutter um zusätzliche 98 Taggelder. Der Anspruch entsteht am Tag des Todes und ist am Stück zu beziehen. Die 6-monatige Rahmenfrist für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils ruht während dieser Zeit. Sie fängt mit dem Anspruchsende der Verlängerung wieder an zu laufen.
Wenn Sie die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnehmen oder sterben, endet der Anspruch vorzeitig.
Für die Geltendmachung des Anspruchs steht Ihnen das Formular 318.739 - Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils zur Verfügung.
Was ist, wenn Leistungen anderer Sozialversicherungen mit der Vaterschaftsentschädigung zusammenfallen?
Haben Sie bei der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Taggelder nach dem Sozialversicherungsrecht der
- Arbeitslosenversicherung,
- Invalidenversicherung,
- Unfallversicherung,
- Krankenversicherung,
- Militärversicherung,
geht die Entschädigung des andern Elternteils diesen vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Auf Krankentaggeldern einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG besteht kein Besitzstand.
Muss ich auf der Entschädigung des andern Elternteils Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten?
Ja. Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Entschädigung des andern Elternteils gilt ebenfalls als Einkommen.
Wie kann ich den Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils geltend machen?
Den Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils können folgende Personen bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend machen:
- Sie als Vater bzw. als Ehefrau der Mutter
- via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, wenn Sie unselbständig erwerbend sind;
- direkt bei der Ausgleichskasse, wenn Sie selbständig erwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind;
- Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber
- sofern Sie es unterlassen, den Anspruch via Arbeitgeberin oder Arbeitgeber geltend zu machen (siehe oben) und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet;
- Ihre Angehörigen (Ehefrau und eigene Kinder)
- wenn Sie Ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommen.
Wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt die aktuelle Arbeitgeberin oder der letzte Arbeitgeber
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
- den für die Bemessung der Entschädigung des andern Elternteils massgebenden Lohn;
- den von ihr/ihm während der Dauer des Taggeldbezuges ausgerichteten Lohn sowie
- die bezogenen Urlaubstage.
Weiterführende Informationen
Formulare
Links
Vaterschaftsurlaub bzw. Urlaub des anderen Elternteils
Letzte Änderung 16.01.2024