Bei unfallbedingtem Arbeitsausfall kann ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen und Familienzulagen entstehen.
Der Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers (z.B. SUVA) muss immer mit einer entsprechenden Unfallmeldung geltend gemacht werden. Für Fragen wenden Sie sich an Ihren Unfallversicherer bzw. bei Unfällen, welche Dienstleistende in der Armee, im Zivilschutz und im Zivildienst erleiden, an die Militärversicherung.
Welches sind die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen bei Unfall?
Ist ein Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.
Nach Ablauf dieser Zeitspanne besteht nur noch Anspruch auf Familienzulagen, wenn weiterhin das für den Bezug der Familienzulagen notwendige Mindesterwerbseinkommen erzielt wird. Taggelder der Unfallversicherung sind nicht AHV-pflichtig und werden deshalb nicht mit eingerechnet.
Letzte Änderung 03.01.2025