Kinder im Ausland

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen.

Wann wird eine Familienzulage ins Ausland exportiert?

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, sofern staatsvertragliche Vereinbarungen dies vorschreiben.

Gut zu Wissen: Geburts- und Adoptionszulagen

Die Geburts- und Adoptionszulagen werden nicht exportiert.

Die Familie lebt in einem EU- oder EFTA-Staat. Wo müssen die Familienzulagen beantragt werden?

Im Verhältnis zu den Staaten der EU und der EFTA gilt das Erwerbsortprinzip. Das bedeutet, dass die Familienzulagen primär in dem Staat geltend gemacht werden müssen, in welchem eine Erwerbstätigkeit (oder eine gleichgestellte Beschäftigung, z.B. Bezug von Arbeitslosentaggeldern) ausgeübt wird, und zwar auch dann, wenn die berechtigte Person und/oder die Kinder in einem anderen Land leben. Sind hingegen beide Elternteile erwerbstätig und übt einer der beiden seine Erwerbstätigkeit im Wohnland der Kinder aus, so müssen die Familienzulagen in erster Linie von demjenigen Elternteil beantragt werden, der im Wohnland der Kinder erwerbstätig ist. Sind die Familienzulagenleistungen im Erwerbsstaat des anderen Elternteils (z.B. Schweiz) höher, so besteht in diesem Staat Anspruch auf Ausrichtung des Differenzbetrags.

Wie werden die Differenzzahlungen ins Ausland berechnet?

Differenzzahlungen ins Ausland sind nur für Schweizer Staatsbürger und für Staatsangehörige von EU oder EFTA-Staaten vorgesehen, deren Kinder ihren Wohnsitz in einem EU oder EFTA-Staat haben. Für die Berechnung der Differenzbeträge werden die zutreffenden Währungen und Umrechnungskurse verwendet. Die Auszahlung erfolgt jeweils rückwirkend.

Sie entsenden einen Arbeitnehmer ins Ausland. Wie wirkt sich dies auf seinen Familienzulagenanspruch aus?

Wenn Sie als Schweizer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland entsenden und dieser weiterhin in der AHV versichert ist, wird sein Familienzulagenanspruch an die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes angepasst.

Erfolgt die Entsendung in einen Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und hat das betroffene Kind seinen Wohnsitz in der Schweiz oder einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so gilt die günstigere Regelung des Sozialversicherungsabkommens und es findet insbesondere keine Kaufkraftanpassung statt.

Was heisst konkret „Anpassung an die Kaufkraft“?

Diese Anpassung erfolgt nur bei Arbeitnehmern, welche in ein Land entsandt werden, welches nicht Mitgliedstaat der EU oder EFTA ist. Der Familienzulagenanspruch des betroffenen Arbeitnehmers wird dabei an die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes angepasst. Es existieren drei Abstufungen (33.33%, 66.66%, 100%).

Letzte Änderung 06.01.2023

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