Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen vorgesehene Geburts- und Adoptionszulage.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Ihre Rolle als Arbeitgeber?
Anschlusspflicht
Der Arbeitgeber muss sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Weitergehende Informationen finden Sie unter Anschlusspflicht und Anschlussverfahren.
Aufgaben und Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Ausrichtung der Familienzulagen, für die Abrechnung der Beiträge sowie für die Meldung von beitrags- oder leistungsrelevanten Informationen an die Familienausgleichskasse.
Familienzulagen
Anmeldung
Abgabe von Informationen und Anmeldeunterlagen an die Arbeitnehmer,
- Prüfung, Ergänzung und Unterzeichnung der Anmeldung,
- Weiterleitung der Anmeldung an die Familienausgleichskasse.
Familienzulagenentscheid
Information für den Bezüger über seinen Anspruch – für jede Gutheissung, Ablehnung, Mutation und/oder Rückforderung von Familienzulagen erfolgt eine schriftliche Mitteilung durch die Familienausgleichskasse an den Arbeitgeber.
Ausrichtung der Familienzulagen
Auszahlung der Familienzulagen an die zulageberechtigten Arbeitnehmer zusammen mit dem Lohn - die Familienausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber die Familienzulagen gemäss den auf dem Zulagenentscheid enthaltenen Angaben, das heisst in der Art und im Betrag, wie sie in den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Kantone vorgesehen sind.
Beiträge
Abrechnung der FAK-Beiträge
Die Eidgenössische Ausgleichskasse stellt dem Arbeitgeber die Beiträge an die Familienausgleichskasse zusammen mit den paritätischen Beiträgen (AHV/IV/EO/ALV) und den MSV-Beiträgen für im Kanton Genf tätige Arbeitgeber monatlich oder quartalsweise in Form von Akontobeiträgen in Rechnung.
Sonstiges
Grundlagen
Weiterführende Informationen über die Meldepflicht finden Sie in der Rubrik Meldepflicht.
Datenschutz
Der Arbeitgeber ist bei der Ausrichtung von Familienzulagen und bei der Wahrnehmung aller damit verbundenen Aufgaben, insbesondere bei der Datenbearbeitung, zur strikten Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verpflichtet.
Aktenaufbewahrung
Der Arbeitgeber stellt die gesetzeskonforme Aufbewahrung aller Akten und Daten im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Familienzulagen.
Letzte Änderung 24.01.2023