Beitragspflicht

Auch nach der Pensionierung muss die Versicherung in der AHV gewährleistet bleiben. Informieren Sie sich daher rechtzeitig vor dem Übertritt in den Ruhestand über die Auswirkungen bei der AHV.

Beim Übertritt in den Ruhestand bleibt unter Umständen die Pflicht zur Abrechnung von AHV-Beiträgen bestehen. Wird diese nicht erfüllt, so drohen Lücken in der Versicherung und eine Kürzung der Altersrente.

In folgenden Fällen sind auch nach der Pensionierung Beiträge an die AHV zu leisten:

Übertritt in den Ruhestand vor dem Referenzalter

Wenn Sie vorzeitig in den Ruhestand treten, bleiben Sie in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erreichen des Referenzalters beitragspflichtig. Die Anmeldung bei einer Ausgleichskasse liegt dabei in der Verantwortung der versicherten Person. Weiterführende Informationen finden Sie unter der Rubrik Keine Erwerbstätigkeit.

Arbeiten im Referenzalter

Sind Sie auch nach dem Erreichen des Referenzalters erwerbstätig, so sind weiterhin Beiträge an die AHV zu entrichten. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ALV befreit. Zusätzlich besteht ein Freibetrag von CHF 1'400 im Monat, bzw. CHF 16'800 im Jahr auf Ihrem Einkommen. Das heisst, bis zu dieser Grenze sind keine AHV-Beiträge zu leisten.

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)

Letzte Änderung 22.03.2024

Zum Seitenanfang

https://www.eak.admin.ch/content/eak/de/home/dokumentation/pensionierung/beitragspflicht.html