Auch nach der Pensionierung muss die Versicherung in der AHV gewährleistet bleiben. Informieren Sie sich daher rechtzeitig vor dem Übertritt in den Ruhestand über die Auswirkungen bei der AHV.
Beim Übertritt in den Ruhestand bleibt unter Umständen die Pflicht zur Abrechnung von AHV-Beiträgen bestehen. Wird diese nicht erfüllt, so drohen Lücken in der Versicherung und eine Kürzung der Altersrente.
In folgenden Fällen sind auch nach der Pensionierung Beiträge an die AHV zu leisten:
Übertritt in den Ruhestand vor dem Referenzalter
Wenn Sie vorzeitig in den Ruhestand treten, bleiben Sie in der Schweiz grundsätzlich bis zum Erreichen des Referenzalters beitragspflichtig. Die Anmeldung bei einer Ausgleichskasse liegt dabei in der Verantwortung der versicherten Person. Weiterführende Informationen finden Sie unter der Rubrik Keine Erwerbstätigkeit.
Arbeiten im Referenzalter
Sind Sie auch nach dem Erreichen des Referenzalters erwerbstätig, so sind weiterhin Beiträge an die AHV zu entrichten. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung ALV befreit. Zusätzlich besteht ein Freibetrag von CHF 1'400 im Monat, bzw. CHF 16'800 im Jahr auf Ihrem Einkommen. Das heisst, bis zu dieser Grenze sind keine AHV-Beiträge zu leisten.
Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)
Wann endet meine AHV-Beitragspflicht?
Mit der Reform AHV 21 wird ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren für Mann und Frau eingeführt. Dieses bildet die Bezugsgrösse für die flexible Pensionierung und wird deshalb neu als Referenzalter bezeichnet. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das Referenzalter erreicht haben.
Die Beitragspflicht bleibt auch im Falle einer frühzeitigen Pensionierung resp. eines Vorbezugs der AHV-Rente bis zum Erreichen des Referenzalters bestehen.
Ich arbeite Teilzeit (weniger als 50 Prozent). Warum muss ich trotzdem AHV-Beiträge wie Nichterwerbstätige zahlen?
Die Beitragspflicht entfällt, wenn Ihre bereits bezahlten Beiträge den Mindestbeitrag (bei Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen den doppelten Mindestbeitrag) und die Hälfte der von Nichterwerbstätigen geschuldeten Beiträge erreichen. Für die Befreiung von der Beitragspflicht müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Ich bin vorpensioniert, mein Partner bzw. meine Partnerin arbeitet jedoch weiter. Muss ich trotzdem Beiträge wie Nichterwerbstätige bezahlen?
Sie müssen nur dann keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin im Sinne der AHV dauerhaft voll erwerbstätig sind und seine oder ihre Beiträge aus der Erwerbstätigkeit (inklusive Arbeitgeberbeiträge) den doppelten Mindestbeitrag erreichen. Ist Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin nicht dauerhaft voll erwerbstätig, müssen sie nebst dem doppelten Mindestbeitrag auch die Hälfte der von nichterwerbstätigen Personen geschuldeten Beiträge erreichen (siehe vorheriger Punkt).
Was bedeutet «im Sinne der AHV dauerhaft voll erwerbstätig»?
Als dauerhaft voll erwerbstätig gilt, wer während mindestens neun Monaten pro Jahr zu mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Wie viel AHV/IV/EO-Beiträge muss ich als nichterwerbstätige Person bezahlen?
Die Höhe der Beiträge hängt von Ihrer persönlichen finanziellen Situation ab. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das Renteneinkommen (z. B. Renten und Pensionen aller Art, Ersatzeinkommen wie Kranken- und Unfalltaggelder, Alimente, regelmässige Zahlungen von Dritten usw.).
Bei Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen bemessen sich die Beiträge – ungeachtet des Güterstands – nach der Hälfte des ehelichen bzw. partnerschaftlichen Vermögens und Renteneinkommens. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu bezahlen.
Wie bezahle ich die Beiträge als Nichterwerbstätiger oder Nichterwerbstätige?
Sie bezahlen für das laufende Beitragsjahr Akontobeiträge, welche die Ausgleichskasse gestützt auf Ihre Selbstangaben provisorisch berechnet. Die Akontobeiträge werden jeweils gegen Ende jedes Quartals in Rechnung gestellt (für jeweils 3 Monate). Sie können die Rechnungen auch mit eBill begleichen. Die Anmeldung für eBill erfolgt in Ihrem Finanzportal. Kunden von PostFinance können die Rechnungen auch mit dem Lastschriftverfahren Swiss Direct Debit (CH-DD-Lastschrift) bezahlen.
Über definitiv veranlagte Steuern wird die Ausgleichskasse von den kantonalen Steuerverwaltungen mit einer Steuermeldung informiert. Gestützt auf diese Steuermeldung werden die Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr definitiv verfügt und mit den geleisteten Akontobeiträgen verrechnet.
Letzte Änderung 22.03.2024